Ergiebige Einnahmequelle des Kreises durch Geschwindigkeitsmessungen
Eine der Hauptunfallursache im Straßenverkehr ist auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen. Für Geschwindigkeitsmessungen sind die Polizei und die Kreisordnungsbehörden zuständig. Während für die Polizei eine Allzuständigkeit gilt, dürfen die Kreises nur dort eine Geschwindigkeitsmessung durchführen, wo von einer Gefahrenstelle auszugehen ist. Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung dürfen nur der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung, nicht aber finanziellen Zwecken dienen. Gefahrenstellen sind
1)Unfallhäufigkeitsstellen und
2) Streckenabschnitte; auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Dies ist der Fall, wenn sich in der Nähe befindliche Schulen, Spielplätze und Seniorenheime oder andere Objekte für ähnlich schutzbedürfte Personen befinden. Hierzu gehören auch Kindergärten, Bus- und Schulbushaltestellen sowie Schulwege, die ein Queren der Fahrbahn erfordern.
Soweit die Theorie.
Aber wie sieht die Praxis aus. Der Kreis Kleve hat über 200 Messstandorte im Kreisgebiet. Ob diese alle den Vorschriften entsprechen bezweifle ich stark. Hier ist als Beispiel die Messstelle in Kleve an der B 57, Höhe frühere Organchemie, zu nennen. Ist dieses leerstehende Fabrikgebäude ein Projekt für schutzwürdige Personen. Man muss sich fragen, wo sind denn hier die schutzwürdigen Personen.
Auch bei anderen Messstandorten im Kreis sind berechtige Zweifel angebracht. Aber die Bußgeldstelle und die zuständige Richtern beim Amtsgericht, wie ich selbst erfahren habe, interessiert das alles nicht.
Die Begründung hierzu von der Bußgeldstelle „Die Verwaltungsvorschriften sind für uns nicht bindend“. Zitat Ende.
Ich frage mich, für wen sind sie den bindend. Das wäre noch zu klären.
Mittlerweile hat sich der Verdacht des „modernen Raubrittertums“ in der Bevölkerung erhärtet.
In Bedburg-Hau gibt es 16 Messstandorte des Kreises
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, das Standortverzeichnis bei der Bußgeldstelle des Kreises einzusehen oder sich Fotokopien gegen Bezahlung einer geringen Gebühr fertigen zu lassen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW.
Zum Schluss noch ein Tipp.
Einspruch einlegen nur mit einem Anwalt, ansonsten hat man schon verloren.
Autor:Herbert Neske aus Bedburg-Hau |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.