Bürgerbegehren / Bürgerentscheid: Was ist das? Wie geht das?

Im Zusammenhang mit dem Hallenbad in Bedburg-Hau sind die Begriffe Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in aller Munde. Ich versuche hier mal so verständlich wie möglich zu beschreiben, was das ist und wie das geht.

Bei einem Bürgerbegehren (mittels Unterschriftenliste) muss der Rat entscheiden, ob er dem Begehren zustimmt oder nicht. Stimmt er zu, dann wird das Begehren erfüllt. Stimmt er nicht zu, kommt es zum Bürgerentscheid mittels einem Urnengang (Wahl) per Stimmzettel Ja oder Nein.

Das Bürgerbegehren wird mit einer Unterschriftenliste dokumentiert. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es muss ein zulässiges Thema sein ( ist erfüllt)
2. Muss bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden.
3. Muss schriftlich eingereicht werden mittels Unterschriftenliste.
4. Die Unterschriftenliste muss enthalten: Die Abstimmungsfrage, Begründung, Kostenschätzung und Vertretungsberechtigte.
5. Wie viel Unterschriften sind notwendig? Das hängt von der Größe (Einwohnerzahl) der Stadt/Gemeinde ab. Im Fall Bedburg-Hau (bis 20.000 Einwohner) reichen 9 Prozent der Bürger (Wahlberechtigte ab 16 Jahre mit 1. Wohnsitz) aus.
6. Nachdem die Unterschriften gesammelt sind, werden diese der Gemeindeverwaltung überreicht. Die Unterschriften werden von der Verwaltung überprüft. Danach muss sich der Rat damit beschäftigen.
7. Der Rat muss unverzüglich feststellen, ob das Begehren zulässig ist. (zulässiges Thema, Fristen etc.)
8. Entspricht der Rat dem Begehren, kommt es nicht zum Bürgerentscheid, sondern dem Begehren wird gefolgt. Folgt der Rat dem Begehren nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.

Bürgerentscheid:
1. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
2. Die Verwaltung bereitet einen Wahlgang nach dem Kommunalwahlgesetz vor (Tag, Wahllokale etc).
3. Es kann ein Wahlkampf stattfinden.
4. Bei der Wahl kann zu der Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
5. Wie viel Stimmen müssen abgegeben werden? Im Fall Bedburg-Hau (bis 50.000 Einwohner) mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten.
6. Die Frage ist entschieden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
7. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann nur vor Ablauf von 2 Jahren durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden.
8. Die Verwaltung muss den Bürgerentscheid wie einen Ratsbeschluss behandeln und umsetzen.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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