Bedburg-Hau: Neue Verordnung für die Durchführung von Brauchtumsfeuer

Am 12. September wird sich der Hauptausschuss und am 19. September der Rat mit dem Thema Brauchtumsfeuer beschäftigen. Bürgermeister Peter Driessen hatte dies bereits angekündigt, nachdem zu Ostern in der Gemeinde 252 angemeldete Osterfeuer brannten. Die Feuerwehr musste 6 mal ausrücken.
Eine generelle Überprüfung der Osterfeuer gab es bisher nicht. Es wurde nur stichprobenartig überprüft ob die bisher geltende „Osterfeuerverordnung“ eingehalten wurde. So blieb es dann auch nicht aus, dass Feuer außer Kontrolle geraten sind, wie z. B. im Gewerbegebiet oder in Till. Bericht zu Till, s. hier
Die Gemeindeverwaltung hält nun eine Verringerung der Osterfeuer für dringend geboten und vor Ostern bzw. am Veranstaltungstag sollen alle Osterfeuer durch das Ordnungsamt und Wehrleitung der Feuerwehr kontrolliert werden. Auf Grundlage der Rechtsprechung ( Oberverwaltungsgericht f. d. Land NW) dürfen Privathaushalte, Nachbarschaften und Familien demnach keine Osterfeuer mehr durchführen. Zugelassen werden nur in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereine.
Sollte der Rat am 19. September den Ausführungen der Verwaltung folgen, wird es zu einer massiven Verringerung von Osterfeuern kommen, und nicht zuletzt die negativen Folgen für die Umwelt (Klimawandel) verringern, so wie es die Verwaltung in der Beschlussvorlage ausführt.

Die neue Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung für die Durchführung
von Brauchtumsfeuer in der Gemeinde Bedburg-Hau

Aufgrund der §§ 7 und 14 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen – Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG NW) vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232/SGV NRW 7129) – in Verbindung mit §§ 14 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) – sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602/SGV NRW 2010), alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, wird von der Gemeinde Bedburg-Hau in ihrer Eigenschaft als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Bedburg-Hau vom __.__.____ für das Gebiet der Gemeinde Bedburg-Hau folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Adressaten der ordnungsbehördlichen Verordnung
Diese ordnungsbehördliche Verordnung richtet sich an alle Glaubensgemeinschaften, Organisationen und Vereine im Gebiet der Gemeinde Bedburg-Hau, soweit sie zur Pflege des Brauchtums pflanzliche Abfälle verbrennen möchten.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet. Hierzu gehören Osterfeuer am Ostersamstag, Ostersonntag oder Ostermontag sowie Martinsfeuer am Tage des jeweiligen Martinsumzuges in den jeweiligen Ortsteilen.
(2) Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten (selbst wenn sie z.B. an Ostern entzündet werden) nicht als Brauchtumsfeuer und werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Für diese Feuer zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen ist in der Regel eine Einzelfallgenehmigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes erforderlich. Der Antrag ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) zu stellen. Diese Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

§ 3
Anzeigepflicht
(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige muss der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zehn Werktage vor dem beabsichtigten Brauchtumsfeuer zugegangen sein.

Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift der Glaubensgemeinschaft, der Organisation oder des Vereins, der das Brauchtumsfeuer durchführen möchte,
b) Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person (en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt (en),
c) Termin, Zeitpunkt und Dauer des geplanten Brauchtumsfeuers,
d) Beschreibung des Ortes, an dem das Brauchtumsfeuer entzündet werden soll,
e) Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
f) Breite, Tiefe und Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
g) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf etc.)

§ 4
Zugelassenes Brennmaterial, Vorbereitung des Brauchtumsfeuers
(1) Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
(2) Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
(3) Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zu Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
(4) Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

§ 5
Aufsichtspflicht, Haftung
(1) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
(2) Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
(3) Die Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass die Regelungen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung für das jeweilige Brauchtumsfeuer eingehalten werden und haften für alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die auf dem Verbrennungsvorgang begründet sind, neben dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.

§ 6
Abstandsregelungen
In Abhängigkeit von der Größe des Brauchtumsfeuers müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. für Feuerstellen bis zu einem Volumen von 1m³ mindestens 25 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
2. für alle übrigen Feuerstellen bis zu einer Höhe von 3,50 m
a) mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und
d) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

§ 7
Brauchtumsfeuer im Umfeld von Flughäfen u.ä.
(1) Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf.
(2) Der Veranstalter/Die Veranstalterin muss diese Einwilligung rechtzeitig vorher einholen. Liegt diese nicht vor, darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ein Verstoß gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 LImschG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
(2) Verstöße im Sinne des Absatzes 1 liegen insbesondere dann vor wenn:
a) Brauchtumsfeuer außerhalb des in § 2 genannten Zeitraumes entzündet werden,
b) Die in § 3 genannte Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird,
c) abweichend von der in § 3 genannten Anzeige Brauchtumsfeuer entzündet oder abgebrannt werden – dies gilt besonders für die Überschreitung der angegebenen Größe des Feuers,
d) andere als die in § 4 Abs. 1 genannten Materialien verbrannt werden, insbesondere die in § 4 Abs. 2 und 3 aufgeführten (o.ä.) Abfälle,
e) Aufsichtspersonen ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 5 nicht nachkommen,
f) die in § 6 genannte Abstandsregelungen nicht eingehalten werden,
g) Brauchtumsfeuer ohne die § 7 genannte Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung entzündet werden.

§ 9
In-Kraft treten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01.11.2019 in Kraft

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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