Insektensterben: Gestaltungssatzung gegen Steinwüsten
Die Jahreszeit rückt wieder näher wo wieder Gärten und Vorgärten auf Vordermann für den Frühling und Sommer gebracht werden. Leider rückt auch die Jahreszeit näher wo viele Gärten und Vorgärten in Steinwüsten umgewandelt werden, pflegeleicht und immer schön aufgeräumt.
Ein Häuschen im Grünen, ja, doch ums Haus herum eher nicht. Und die mitunter aufwendige Gartenarbeit, den Zeitaufwand dafür, kann man doch besser anders verwenden – „Social Media“ lässt grüßen, mit der heilen Welt und schönen grünbunten Naturbildern.
Wer nun meint das diese Steinwüsten aus Schotter, Steinen und Beton nur in Städten immer beliebter werden, der täuscht sich, denn auch in ländlichen Regionen, auch hier Bedburg-Hau (Bilder) werden sie immer beliebter. Nicht nur oberflächlich eine Wüste, sondern durch Folien versiegelter Boden sorgt auch dafür, dass im Untergrund eine leblose Wüste entsteht. Das saubere Hausumfeld hat Vorrang vor Klima, Umwelt und Insektenvielfalt.
Regelung durch Gestaltungssatzung
Insektenfreundliche Kommunen, die mit enormem Aufwand insektenfreundliche Flächen anlegen, private Initiativen fördern, haben es selbst in der Hand um zu vermeiden, dass zumindest in Neubaugebieten die Verwüstung fortscheitet. Laut Baugesetzbuch (BauGB) § 9 kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Art und das Maß, nicht nur die bauliche Nutzung und die Bauweise festgelegt werden, sondern auch die Nutzung und Bauweise der nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Einige Kommunen haben bereits eine „Grüne“-Gestaltungssatzung und andere sind auf dem besten Weg dahin. Doch so neu ist das gar nicht. Bereits 1978, vor dem Insektensterben-Zeitalter, brachte die Stadt Düsseldorf eine Satzung für die Gestaltung von Vorgärten auf den Weg und diese gilt nicht nur für Neubaugebiete.
Für die Gestaltung von Vorgärten in der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten die Vorschriften dieser Satzung:
- „Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten“
- „Befestigte Flächen können nur ausnahmsweise zugelassen werden“
- „Die Herstellung von Stellplätzen im Vorgarten, die Nutzung von Vorgärtenflächen zu Arbeits- und Lagerzwecken ist in allen Baugebieten unzulässig.“
- „Vorgärten sind mit dauerhaftem Bewuchs oder Pflanzbeeten anzulegen.“
- „Werden als Gestaltungselement befestigte Flächen angelegt, so sind mindestens 25% des Vorgartens als Pflanzfläche vorzusehen, dauerhaft zu begrünen...“
- „An seitlichen Grundstücksgrenzen und zwischen befestigten Flächen von jeweils höchstens 5 m Frontbreite ist ein bepflanzter Streifen anzulegen.“
- „Bei der gärtnerischen Gestaltung von Vorgärten sind auch Bäume anzupflanzen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist.“
- „Bestehende Vorgärten, deren Gestaltung oder Nutzung dem Grundsatz des § 3 nicht entspricht, sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung den vorstehenden Vorschriften anzupassen."
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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