Bundespolizei
Neue Flüssigkeitsbestimmungen für Handgepäck an Flughäfen ab dem 1. September 2024

Foto: GvM

Flugreisende müssen sich ab dem 1. September 2024 aufgrund von Änderungen im Recht der Europäischen Union auf Einschränkungen bei der Mitnahme von Flüssigkeiten einstellen. Für einen möglichst reibungslosen Kontrollablauf gibt die Bundespolizei folgende Hinweise:
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass im Handgepäck ausschließlich Behältnisse mit einem Volumen von maximal 100 ml in einem transparenten und wiederverschließbaren 1-Liter-Beutel mitgeführt werden dürfen. Die darüber hinaus geltenden Ausnahmen für den sog. Duty-Free-Beutel und medizinische sowie diätetische Produkte, wie z.B. Babynahrung, bleiben hiervon unberührt.
An den Flughäfen Frankfurt Main, Berlin-Brandenburg, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart, Köln/Bonn und Hannover kommen gegenwärtig auch CT-Gepäckprüfanlagen zum Einsatz, die grundsätzlich auch die Mitnahme von Flüssigkeiten größeren Volumens im Handgepäck möglich machen. Diese Anlagen hat die Europäische Kommission ab dem 1. September 2024 aus technischen Gründen vorübergehend wieder auf die Kontrolle von Einzelbehältnissen mit einem Volumen von bis zu 100 ml beschränkt.
Um Verzögerungen an den Luftsicherheitskontrollen zu vermeiden, bittet die Bundespolizei alle Fluggäste, sich auf das herkömmliche Kontrollverfahren vorzubereiten und ausschließlich Flüssigkeiten mit einem Volumen von maximal 100 ml pro Behältnis in einem transparenten und wiederverschließbaren 1-Liter-Beutel mitzuführen. Ausgenommen davon sind die bereits benannten Ausnahmen (sog. Duty-Free-Beutel und medizinische sowie diätetische Produkte).

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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