Kreis Kleve setzt neue Regelungen für die Corona-Quarantäne um

Das Schaubild der Bundesregierung gibt eine Übersicht über die geltenden Quarantäne-Regelungen | Foto: Grafik: Bundesregierung
  • Das Schaubild der Bundesregierung gibt eine Übersicht über die geltenden Quarantäne-Regelungen
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Bund und Länder haben sich auf neue Isolations- und Quarantäneregeln geeinigt. Diese werden in Nordrhein-Westfalen offiziell erst mit einer neuen Quarantäneverordnung in Kraft treten. Auf Empfehlung des Landesgesundheitsministeriums NRW hat der Kreis Kleve beschlossen, die neuen Fristen bereits ab sofort umzusetzen. Dabei wird die Regelung nicht nur für neue Fälle angewandt, sondern auch für bereits Infizierte und Kontaktpersonen, deren Quarantäne aktuell läuft.

Die Regelungen im Einzelnen:

Wer als Kontaktperson zu einem Omikron-Verdachtsfall in Quarantäne ist, selbst aber nicht positiv getestet wurde, keine Symptome hat und zudem geboostert ist oder in den letzten drei Monaten vollständigen Impfschutz erreicht hat oder von einer Corona-Erkrankung genesen ist, darf die Quarantäne unmittelbar beenden, ohne dass erst ein weiterer Bescheid abgewartet werden muss.

Wer Kontakt zu einem Infizierten hatte, keine Symptome hat und geboostert ist, muss künftig nicht mehr in Quarantäne. Dasselbe gilt für Personen mit vollständigem Impfschutz oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Ansonsten gilt: Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolation bzw. Quarantäne ohne weitere Testung nach zehn Tagen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten.

Erleichterungen gibt es für Kinder und Jugendliche in Schulen und Kitas, die an einer regelmäßigen Testung teilnehmen. Diese können sich als Kontaktpersonen im Allgemeinen bereits nach fünf Tagen per PCR- oder Schnelltest freitesten.

Gesonderte Regelungen betreffen Beschäftigte in Einrichtungen, die ab dem 15. März 2022 der Impfplicht unterliegen. Dies sind etwa Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Wenn die Beschäftigten dieser Einrichtungen infiziert sind, können sie sich nach sieben Tagen freitesten – mit verpflichtendem PCR-Test. Voraussetzung dafür ist, dass sie zuvor mindestens 48 Stunden keine Symptome gehabt haben.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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