Kreis Kleve erinnert an die Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Meldepflicht für Einrichtungsleitungen
Seit gut drei Jahren gilt bundesweit das Masernschutzgesetz. Es sieht für breite Teile der Bevölkerung eine Nachweispflicht zum Masernschutz vor. Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende, meldepflichtige Viruserkrankung, die insbesondere bei Kleinkindern mit schweren Komplikationen verlaufen kann. Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf, da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft ist. Zum Beginn des neuen Kindergartenjahres und des neuen Schuljahres erinnert die Abteilung Gesundheitsverwaltung des Kreises Kleve an die Nachweispflicht gegenüber den entsprechenden Einrichtungsleitungen. Denn das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege, Schulen, Heimen oder Flüchtlingsunterkünften betreut werden sowie alle Personen, die in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder in bestimmten medizinischen Einrichtungen tätig sind, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegenüber Masern nachweisen müssen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden. Damit soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind.

Prüfung vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit
Die entsprechenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Masernimpfpflicht vor Beginn der Betreuung oder vor Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen. Zudem gilt die Nachweispflicht auf für alle Personen, die mindestens seit dem 01. August 2020 und auch weiterhin in den Einrichtungen tätig, betreut oder untergebracht werden. Bei einem fehlenden Nachweis oder bei einem zweifelhaften Nachweis müssen sie die Abteilung Gesundheitsverwaltung des Kreises Kleve schriftlich informieren. Hierfür können entsprechende Meldebögen im Online-Dienst des Kreises Kleve genutzt werden. Kommen die Einrichtungsleitungen ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, so kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies gilt auch für Personen, die der Impfaufforderung des Kreises Kleve nicht nachkommen. Bislang wurde in diesem Zusammenhang noch kein Bußgeld verhängt. Neben Geldbußen oder Zwangsgeldern könnten im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.

Erfreulicherweise gab es im Kreis Kleve in den vergangenen Jahren nur wenige Masernfälle. So wurden der Abteilung Gesundheitsverwaltung des Kreises Kleve im Jahr 2021 keine, im Jahr 2022 ein Fall und im laufenden Jahr bislang kein Masernfall gemeldet. Die Kreisverwaltung geht jedoch von einer deutlichen Dunkelziffer und somit von einer signifikanten Untererfassung aus.

Auf der Internetseite des Kreises Kleve gibt es für Betroffene, Erziehungsberechtigte und Einrichtungsleitungen umfassende Informationen und Online-Formulare hier klicken

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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