CoronaTest- und Quarantäne-Verordnung des Landes NRW geändert
Gesundheitsberufe: Land NRW sieht regelmäßige Corona-Tests für nicht Immunisierte vor
Praxen und Kliniken müssen ihre Testkonzepte über die Homepage des Kreises Kleve hochladen
Kreis Kleve – Am Donnerstag, 28. Oktober 2021, ist die CoronaTest- und Quarantäne-Verordnung des Landes NRW geändert worden. Die Verordnung kann auf der Seite des Landes NRW eingesehen werden: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/211027_coronatestquarantanevo_ab_28.10.2021_lesefassung.pdf.
Dementsprechend ergibt sich für zahlreiche Einrichtungen die Verpflichtung, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen, das insbesondere eine regelmäßige Testung der nicht immunisierten Beschäftigten vorsehen muss. Dies betrifft:
* Hospize sowie ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer,
* Krankenhäuser,
* Einrichtungen für ambulantes Operieren,
* Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
* Dialyseeinrichtungen,
* Tageskliniken,
* Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
* Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie
* Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen, Logopäden, Ergotherapeuten)
Das Konzept sollte insbesondere die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Testdurchführung (Schulung und Arbeitsplanung des Personals), die Beschreibung der Testabläufe und -häufigkeiten sowie den Einsatz und die Sicherstellung des erforderlichen Schutzmaterials beschreiben.
Im Rahmen des Konzepts sind die in §1 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Testverfahren unter Beachtung der Corona-Virus-Testverordnung zu nutzen und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur nationalen Teststrategie und der Coronaschutzverordnung in eigener Verantwortung umzusetzen. Die Teilnahme an den im Konzept vorgesehenen Testungen ist für die Beschäftigten verpflichtend.
„Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen“, heißt es in der Verordnung. Dies ist beim Kreis Kleve online möglich: Die Testkonzepte können auf der Homepage der Kreisverwaltung hochgeladen werden. Die Funktion ist auf der Sonderseite zum Corona-Virus unter der Rubrik „Informationen zu Corona-Tests“ hinterlegt: https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/informationen-zu-corona-tests-und-ergebnissen/
Ein positiver Antigen-Schnelltest ist meldepflichtig. Mitteilungen über positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests können ebenfalls an der genannten Stelle auf der Webseite der Kreisverwaltung hochgeladen werden.
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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