Geflügelpest in Kleve offiziell bestätigt

Der Kartenausschnitt zeigt die Schutzzone (rot) sowie die Überwachungszone (blau). | Foto: Kreis Kleve
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Kreis Kleve erlässt neue Allgemeinverfügung: „Stallpflicht“ in einem Zehn-Kilometer-Radius

Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor das hochpathogene Virus H5N1 in einem Geflügelmastbetrieb in Kleve nachgewiesen. Somit wird der bisherige Verdacht auf einen Ausbruch der Geflügelpest offiziell bestätigt.

Anfang dieser Woche gab es einen laborbestätigten Verdachtsfall auf einem Hof in Kleve. In enger Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen hatte der Kreis Kleve daraufhin die Tötung des gesamten Tierbestands anordnen müssen – insgesamt handelte es sich um ca. 16.000 Tiere. Dies ist am vergangenen Dienstag, 19. November 2024, geschehen. Ein Großteil der Tiere war bereits erkrankt und hatte schwerwiegende Symptome. Die unverzügliche Bestandsräumung war damit auch aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten. Im Anschluss werden die Stallungen gereinigt und desinfiziert.

Nach der Bestätigung des Ausbruchs durch das FLI hat der Kreis Kleve jetzt eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die am 21. November 2024 in Kraft tritt. Zur Eindämmung der Übertragungsgefahr wurde im Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone errichtet. Die Überwachungszone hat einen Radius von zehn Kilometern. In beiden Bereichen gilt ab sofort eine Absonderungspflicht („Stallpflicht“) für gehaltenes Geflügel, um es von wildlebenden Vögeln und Nagetieren zu isolieren. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Diese Pflicht gilt für gewerbliche und private Halter. Zudem dürfen gehaltene Vögel weder in einen tierhaltenden Betrieb hinein- noch hinausgebracht werden. Gleiches gilt für Erzeugnisse und das Fleisch geschlachteter Tiere, die das Virus tragen könnten. Die Betriebe haben zudem an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.

In der Schutzzone (drei Kilometer) werden zusätzlich noch strengere Hygienemaßnahmen, etwa zur Desinfektion von eingesetzten Maschinen, gelten.

Eine Auflistung aller Maßnahmen findet sich online in der Allgemeinverfügung unter

www.kreis-kleve.de/bekanntmachungen

Dort ist auch die räumliche Lage der Schutz- sowie der Überwachungszone auf einem Kartenausschnitt zu sehen.

Jeder Besitzer von Geflügel ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Soweit dies im Einzelfall noch nicht geschehen ist, ist die Meldung schnellstmöglich nachzuholen. Der Zugang zum Onlineportal ist über https://nw.agrodata.de/newreg-nw möglich.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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