Neuer Campingplatz am Zeppelindamm/Zollstraße?
Auch wenn es Anwohner und Bürger stört, dass nach Ende der Schulferien viele am Straßenrand oder auf Parkplätzen abgestellte Wohnwagen den öffentlichen Parkraum einschränken, muss ihnen gesagt werden, dass es unter Beachtung bestimmter Regeln erlaubt ist. Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen und Plätzen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. ...