Ihr gutes Recht: Arbeitsfrei am Rosenmontag?
Nach § 616 BGB erhält ein Arbeitnehmer seine Arbeitsvergütung auch dann ohne Kürzung, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert war. Auf Rosenmontagszüge oder den Rathaussturm ist diese Vorschrift aber nicht anzuwenden, da es hier nicht um persönliche Leistungshindernisse geht, sondern um ein in der Allgemeinheit auftretendes Phänomen. Aus gesetzlichen Vorschriften lässt sich demnach ein Recht auf Sonderurlaub für Rosenmontag...