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Ein Gutschein ist eine feine Sache - man sollte aber auf die Einlösefristen achten. (Symbolbild)

Gutscheine auf dem Gabentisch: Auf Fristen achten

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immereine prima Sache. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst...

  • Gladbeck
  • 18.12.17
  • 3
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