Fehlende Mitwirkung führt zu einer Vielzahl von Untätigkeitsklagen
Schlampige Sachbearbeitung beim Jobcenter Märkischer Kreis
Für die Bearbeitung von Anträgen, Widersprüchen und Klagen gibt es im Sozialgerichtsgesetz (SGG) zeitliche Vorgaben für die Jobcenter um die Sicherstellung eines Existenzminimums zu gewährleisten. Im § 88 ist ausgeführt: (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund...