Hartz IV-Nachzahlungen
Deshalb lohnt eine Untätigkeitsklage
Leistungen nach dem SGB II sollen angeblich das lebensnotwendige Existenzminimum abdecken. Nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005 Az.1 BVR 569/05 gilt: "Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt ." Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen...