"Schonzeit" Schutz seltener Arten beachten
KREIS METTMANN. Regelmäßig zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang macht die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann außerdem auf hier lebende, besonders streng geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der „Schonzeit“ jederzeit. Beispielsweise seltene...