SG Mainz

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Sind die Vorgaben der Kosten der Unterkunft verfassungswidrig ermittelt?

„Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014, S 3 AS 130/14, ein Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es der Auffassung ist, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II, aus der die sogenannten „Mietobergrenzen“ für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) abgeleitet werden, verfassungswidrig ist. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen...

  • Iserlohn
  • 05.03.15
  • 3
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