Stadt weist auf Immissionsschutzgesetz hin
Nur Brauchstumsfeuer zu Ostern erlaubt
Wie in jedem Jahr macht die Stadt darauf aufmerksam, dass das Abbrennen von Osterfeuern von Karsamstag bis Ostermontag grundsätzlich untersagt ist. Nur wenn der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz. Ein Osterfeuer dient dann der Brauchtumspflege, wenn es von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen...