Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen keine Schmutzwassergebühren erhoben werden
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Urteil vom 3. Dezember 2012 entschieden, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den...