Lärmaktionsplan liegt öffentlich aus / B7 und L682/683 betroffen
Die Belastung durch Lärm stellt eines der größten Umweltprobleme dar. Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und deren Umsetzung in nationales Recht in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (§§ 47 a-f) sind Städte und Gemeinden dazu verpflichtet, so genannte Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Diese Verpflichtung betrifft in der aktuellen 2. Stufe Gemeinden mit klassifizierten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen...