Politik
Fehlende Mitwirkung - statt 100%-Sanktion
Leistungsverweigerungen oder doch unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB?
Die unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand des Strafrechts Deutschlands und ist in § 323c StGB geregelt. Dort heißt es: Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit...