Das müssen die Sportvereine in Marl nach der Coronaschutzverordnung einhalten
Seit dem 16. Mai gilt in Marl die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). In § 9 ist die Inbetriebnahme von Sportgelände, wie zum Beispiel Bootshäuser geregelt. Dort wird auch das Verhalten auf Sportgelände vorgeschrieben. In der ab dem 16. Mai 2020 gültigen Fassung heißt es: (4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im...