Pflege, Hilfe, Kosten , Anspruch, Unterstützung,
Tagespflege
Tagespflege über das Sozialamt. Wer pflegebedürftig ist, sich die nötige Unterstützung aber nicht leisten kann, hat Anspruch auf die zusätzliche " Hilfe zur Pflege". Die Leistungen und Voraussetzungen der " Hilfe zur Pflege" sind im Sozialgesetz XII unter dem Paragraphen 61 bis 66 a geregelt. Wird die "Hilfe zur Pflege" in Anspruch genommen, übernimmt der Sozialhilfeträger den verbleibenden Betrag der Kosten bis zur vollen Höhe (Bundesgesundheitsministerium ). Das gilt für die ambulante Hilfe...