Anerkennung für Berufsbetreuer
Ein rechtlicher Betreuer muss geeignet und in der Lage sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, so steht es im Betreuungsgesetz. Idealerweise ist er nach dem Willen des Gesetzgebers zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit. Aber schon seit den Anfängen des Betreuungsrechts 1992 standen nicht genügend ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung, so dass Personen,...