Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Beiträge zum Thema Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

LK-Gemeinschaft
Foto: (c) Heinz Kolb

Stadt verlängert Allgemeinverfügung bis zum 04. Juni 2021
Grill- und Picknickverbot, Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit und Maskenpflicht gelten weiterhin / Zudem wird Zufahrt über die Münsterstraße ab heute Abend gesperrt

Gelsenkirchen. Die Stadt Gelsenkirchen hat die Allgemeinverfügung zum Schutz vor Corona bis zum 4. Juni 2021 verlängert. Damit besteht zusätzlich zu den Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse weiterhin das Grill- und Picknickverbot in öffentlichen Grünanlagen und anderen Bereichen der Stadt Gelsenkirchen. Das Grillverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Plätze, Parks und Grünanlagen des Stadtgebiets, das Picknickverbot auf folgende stark frequentierte Bereiche in der Stadt: Bulmker Park,...

  • Gelsenkirchen
  • 13.05.21
  • 1
LK-Gemeinschaft
Coronaschutz: Alkoholverbot in bestimmten Bereichen | Foto: (c) Heinz Kolb

Coronaschutz: Alkoholverbot in bestimmten Bereichen
Zwei Bolzplätze und eine Skateranlage gesperrt

Gelsenkirchen. Aufgrund der immer noch hohen Inzidenzwerte hat die Stadt Gelsenkirchen weitere Schutzmaßnahmen veranlasst. Ab morgen, 01. Mai, gilt ein Alkoholkonsumverbot unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen. Die Regelungen zur Maskenpflicht sowie die Grill- und Picknickverbote gelten weiterhin. Außerdem sind die Bolzplätze an der Caubstraße und am Thomas-Morus-Weg ab sofort gesperrt.Ab morgen kann auch die Skateranlage Am Schalker Verein nicht mehr genutzt werden. An allen genannten...

  • Gelsenkirchen
  • 30.04.21
Politik
Das Verbot des Verzehrs von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wurde aufgrund eines Beschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vom 19. Januar ersatzlos gestrichen. Foto: Pixabay

Neue Corona-Maßnahmen ab 25. Januar
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit gilt auch in NRW nicht mehr

NRW. Die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung wurde am 21. Januar vom Land übersendet und tritt ab Montag, 25. Januar in Kraft. Folgende Änderungen haben sich ergeben: - Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine Regelungen für Gottesdienste vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung, insbesondere den §§ 2 bis 4a, und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der...

  • Bottrop
  • 22.01.21
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