Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW betrifft ÖPNV
Änderung bei der Maskentragepflicht
In der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (zum Beispiel Haltestellen und Stadtbahnstationen) des öffentlichen Personennahverkehrs enthalten. Demnach können Kinder zwischen sechs und 13 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. Für Nutzer des ÖPNV und seinen Einrichtungen...