Rundfunkbeitrag für Azubis und Studenten

Der Start in Ausbildung oder Studium ist für viele auch mit einem Tape­tenwechsel verbunden: „Je nachdem, ob erste eigene Bude, Studenten­wohnheim oder Wohngemeinschaft zur neuen Adresse werden, müssen Auszubildende und Studenten beim Rundfunkbeitrag unterschiedliche Regelungen beachten“, hat Angelika Weischer, Verbraucherzentrale NRW in Schwerte die passenden Tipps parat: „In Wohngemeinschaften gilt die Regel ‚Einer für alle‘. Hingegen gelten Zimmer oder Apparte­ments im Studentenwohnheim jeweils als eigene Wohnung, für die jeder Bewohner den Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Monat entrichten muss.“ Als Einzugshilfe geben die Verbraucherschützer folgende Hin­weise rund um die Beitragspflicht mit auf den Weg:
Anmeldepflicht: Volljährige Schüler, Auszubildende oder Studenten, die al­lein oder zu mehreren in eine eigene Wohnung ziehen, werden zu Beitrags­zahlern des öffent­lich-rechtlichen Rundfunks. Als Wohnung sind hierbei auch mehrere Einzelzimmer mit ge­meinsamer Wohn- oder Etagenküche und ei­nem gemeinsamen Wohnungseingang defi­niert. Auch ein Einzelappartement in einem Studentenwohnheim gilt als eine eigene Wohnung. Die Beitrags­pflicht gilt auch für ausländische Studierende und Stipendiaten.
Stellvertreterprinzip: In einer Wohngemeinschaft (WG) muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich stellvertretend für alle beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmeldet. Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen – alle anderen sollten Sorge tra­gen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird.
Befreiung bei BAföG: Einfach nur Student oder Azubi zu sein – das reicht nicht, um kei­ne Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Nur wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbei­tragspflicht stellen (Anträge unter www.rundfunkbeitrag.de). Bei der Antrag­stellung ist der BAföG-Bezug nachzuweisen, am besten mit einer entspre­chenden Bescheinigung vom BAföG-Amt.
In der WG gilt, dass ein Mitbewohner den vollen Rundfunkbeitrag zahlen muss, auch wenn ein oder auch mehrere andere WG-Mitglieder davon befreit sind, weil sie BAföG beziehen. Derjenige, der keine Befreiung erhält, muss 17,50 Euro pro Monat für die gemeinsame Wohnung zahlen. Nur wenn alle WG-Bewohner befreit sind, ist auch die gesamte Wohnung beitragsfrei.
Aus- und Umzug: In einer Wohngemeinschaft herrscht oft ein Kommen und Gehen. Für den Fall des Ein- und Auszugs sollten klare Regelungen getrof­fen werden, damit nicht derjenige, der sich angemeldet hat, weiterhin auf den monatlichen Kosten für den Beitrag sitzen bleibt. Zieht der bisher angemelde­te WG-Mitbewohner aus, sollte er sich schriftlich beim Beitragsservice abmel­den und seine neue Anschrift mitteilen. Wird er Mitglied in einer anderen WG, benötigt der Beitragsservice lediglich die Beitragsnummer des Wohngenos­sen, der die Zahlung des Rundfunkbeitrags in der neuen Bleibe übernommen hat. Achtung: Auch wenn bei einem Auslandssemester die Wohnung aufge­geben wird oder wenn der Studierende in die Wohnung der Eltern zurück­zieht, sollte in jedem Fall eine schriftliche Abmeldung beim Beitragsservice erfolgen.

Wer noch Fragen hat oder unsicher ist ob der Rundfunkbeitrag zu leisten ist, kann sich in der Beratungsstelle am Westwall 4 persönlich beraten lassen.

Autor:

Simone Höltke (Verbraucherzentrale NRW in Schwerte) aus Schwerte

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