Infektionsschutzgesetz:
Entschädigungen wegen Kinderbetreuung

Wie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) informiert, wird das Land NRW nach einer neuen Regelung im Infektionsschutzgesetz berufstätige und selbständige Eltern mit bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 2016 Euro monatlich, entschädigen, wenn sie ihre Kinder wegen der Corona-Pandemie zuhause betreuen müssen und sie deshalb einen Verdienstausfall erleiden.

Der Anspruch besteht, wenn die Kita oder Schule aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen wurde, die Kinder noch nicht zwölf Jahre alt sind, oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuung sicherstellen können. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Kita oder Schule in den Schulferien geschlossen ist oder die berufstätigen Eltern Kurzarbeitergeld beziehen oder während einer Freistellung weiter bezahlt werden. Die Eltern sollten sich wegen der Entschädigung an ihre Arbeitgeber wenden.

Arbeitgeber sollen die Entschädigungen ab April für maximal sechs Wochen an ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die Entschädigung (67 Prozent des Nettoeinkommens und 80 Prozent der Sozialabgaben) vom Land erstatten lassen. Arbeitgeber und Selbstständige wenden sich direkt an die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) beziehungsweise Westfalen-Lippe (LWL).

Die in Berlin kurzfristig beschlossene Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes stellt die beiden Landschaftsverbände vor große Herausforderungen. Die Fachleute rechnen in Nordrhein-Westfalen mit rund 270.000 Anträgen. LVR und LWL arbeiten derzeit daran, die Strukturen für die Entschädigung aufzubauen. Umfassende Informationen zur neuen Regelung stehen ab sofort auf den Internetseiten http://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org und http://www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung bereit. Die Landschaftsverbände haben auch ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet: 0800 933 6397 (montags bis samstags 7 bis 20 Uhr).

Die entsprechenden elektronischen Anträge können voraussichtlich ab Anfang Mai online gestellt werden. Damit die Antragstellung und -bearbeitung im elektronischen Verfahren dann zügig starten kann, bieten LVR und LWL betroffenen Arbeitgebern und Selbstständigen an, sich jetzt schon mit ihrer Mailadresse für weitere Informationen vorab auf den Internetseiten zu registrieren.

"Wir wissen, dass alle Menschen gerade große Opfer bringen. Niemand kann jetzt auch noch Angst um die wirtschaftliche Existenz gebrauchen. Ich möchte daher ganz klar die Botschaft senden: Wir lassen die Menschen, die wegen der Kinderbetreuung finanzielle Einbußen haben, nicht im Regen stehen," so NRW-Arbeits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann.

"Das ist eine neue Mammutaufgabe, den Familien und vor allem den alleinerziehenden Müttern und Vätern zu helfen. Dafür brauchen wir schnell ein webbasiertes Verfahren, wir müssen Kolleginnen und Kollegen einarbeiten. Aber wir werden das stemmen", sagte LWL-Direktor Matthias Löb. Er bittet die Arbeitgeber, sich auf der Internetseite des LWL zu melden. "Die Antragsunterlagen werden dann zugeschickt. Bereits ab Mai startet die Erstattung für die Leistungen im April im elektronischen Verfahren."

Mehr Infos unter http://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org und http://www.lvr.de/ifsg-kinderbetreuung

Autor:

Helmut Eckert aus Schwerte

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