Energieschulden möglichst trotz Corona-Aufschubs begleichen Was Kunden im Zahlungsrückstand tun können

Energieschulden möglichst trotz Corona-Aufschubs begleichen
Was Kunden im Zahlungsrückstand tun können

Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt, freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu verzichten.

Darüber hinaus gilt eine neue gesetzliche Vorgabe:
Haushalte, die fortlaufende Zahlungsverpflichtungen wie die Abschläge für Strom und Gas nicht bedienen können, erhalten in der akuten Krise einen maximal dreimonatigen Zahlungsaufschub.

Das gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein. Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon- und Internetverträge.

„Auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wird, bedeutete das keine Zahlungsbefreiung für die Kunden“, betont Angelika Weischer, Leiterin der Beratungsstelle in Schwerte der Verbraucherzentrale NRW. Spätestens wenn die Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema werden. Sie empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation zu schildern und Lösungen zu besprechen.

Einige Handlungsmöglichkeiten hat sie zusammengetragen:

Ratenzahlung:

Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten. Wichtig: Die monatlichen Raten dürfen nicht zu hoch sein. Wenn sie das verfügbare Budget sprengen, reißen sie an anderen Stellen neue Löcher in die Haushaltskasse – schlimmstenfalls entstehen zusätzliche Schulden.

Stundung:
Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung aushandeln. Das bedeutet, dass die Schulden erst später zurückgezahlt werden müssen. Hierauf können zum Beispiel Arbeitnehmer in Kurzarbeit verweisen oder Menschen, die gerade Krankengeld beziehen.

Darlehen:

Wer Sozialleistungen erhält, kann vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen

Weiter Abschläge zahlen!
Nach wie vor gilt: Die monatlichen Abschläge für Strom oder Gas müssen früher oder später bezahlt werden. Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann aber bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

Dazu sollte er den Energieversorger informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten, um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen.

Hilfe suchen!
Betroffene müssen nicht allein gegen drohende Energiesperren vorgehen. Tipps und Unterstützung bei nötigen Schritten gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale NRW. Auch Rechtsanwälte und Schuldnerberatungen können helfen.

Die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Schwerte steht Ihnen weiterhin mit Rat und Tat zur Seite. Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung zurzeit nicht möglich ist.

Sie erreichen uns aber weiterhin
1. telefonisch unter 02304/ 94 226 - 0
2. per Mail an schwerte@verbraucherzentrale.nrw.

Spezielle Antworten auf Corona-Fragen zur Bewältigung des Verbraucheralltags gibt’s auch telefonisch unter (02 11) 3399 5845 – und zwar montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr und online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

Autor:

Simone Höltke (Verbraucherzentrale NRW in Schwerte) aus Schwerte

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