Bekanntmachung Gemeinde Kranenburg: Teileinziehung Große Straße und Marktplatz in Kranenburg
Der Rat der Gemeinde Kranenburg hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 das Verfahren zur Teileinziehung der Großen Straße und des Marktplatzes gern. § 7 Straßen- und Wegegesetz NRW beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Das Einzugsgebiet umfasst einen Teilbereich des Ortskerns Kranenburg und ist dem nachstehenden Planausschnitt (Planbereich schwarz gestrichelt) zu entnehmen.
Mit der beabsichtigten Änderung wird der Intention des Ratsbeschlusses vom 11.05.2023 gefolgt, die Große Straße und den Marktplatz zu einer Fußgängerzone mit Freigabe für den Fahrradverkehr ab dem 30.06.2025 umzugestalten. Darauf aufbauend hat der Rat in seiner Sitzung am 14.03.2024 ein Verkehrskonzept zur künftigen Verkehrsregelung im Ortskern Kranenburg beschlossen.
Der Entwurf der damit einhergehenden Teileinziehungsverfügung einschließlich der Anlagen liegen in der Zeit vom 10.07.2024 bis einschließlich 15.10.2024 im Ordnungsamt der Gemeinde Kranenburg, Rathaus, Klever Straße 4, Zimmer 0.17, während der Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist kann Jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des o. g. Verfahrens schriftlich Vorbringen oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt der Gemeinde Kranenburg erklären. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Bekanntmachungsanordnung:
Das beschlossene Teileinziehungsverfahren wird hiermit gemäß § 7 (4) Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gem. § 7 (6) Gemeindeordnung (GO.NRW)
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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