Haus & Grund gibt rechtliche Hinweise
Adventsdeko gegen den Corona-Blues

Mieter dürfen grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen - solange Lichterketten nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nerven. Wichtig: Die Deko im Außenbereich muss sicher befestigt sein, ohne zum Beispiel in die Fassade zu bohren.  | Foto: Foto: Pixabay
  • Mieter dürfen grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen - solange Lichterketten nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nerven. Wichtig: Die Deko im Außenbereich muss sicher befestigt sein, ohne zum Beispiel in die Fassade zu bohren.
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Sich und anderen mit Lichtern und bunter Vorweihnachtsdeko eine Freude zu machen – das ist in Corona-Zeiten noch beliebter als sonst im Dezember. Übertriebene Deko kann aber auch Ärger mit den Nachbarn bringen. Was ist aber erlaubt, und was geht zu weit?

Eine Lichterkette am Fenster, ein Kranz an der Tür und ein lebensgroßes Rentier im Vorgarten: Gerade in der Corona-Zeit ohne Weihnachtsmärkte möchten viele Menschen mit vorweihnachtlicher Dekoration sich und anderen eine Freude machen. „Mieter dürfen Wohnung, Fenster, Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen“, sagt Andreas Adán, Vorsitzender von Haus & Grund Hilden. So gehöre etwa eine Lichterkette am Fenster zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange sie nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nervt oder ihren Schlaf stört. „Der Nachbar kann sich beschweren, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn Lichterketten geradewegs in sein Schlafzimmerfenster strahlen“, ergänzt er.

Treppenhaus mitgestalten

Generell gilt nämlich: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Sie müssen dabei allerdings Fluchtwege frei halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn unterlassen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06). „Der Adventskranz an der Wohnungstür geht also völlig in Ordnung“, sagt Rechtsanwalt Adán. Jedoch: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Adán das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Auch bei der Adventsdekoration sollte man also Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.

Fassade darf nicht beschädigt werden

Wer Balkon oder Fassade dekorieren will, darf dabei die Fassade nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. Problematisch wird es, wenn etwa eine große Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll: „Um solch eine Deko sicher anzubringen, muss man in die Fassade bohren. Das ist eine bauliche Veränderung, für die man die Zustimmung des Vermieters braucht“, erinnert Andreas Adán. Denn, wenn die Figur nicht ausreichend befestigt ist und deswegen auf die Straße fällt, haftet der Hauseigentümer für den Schaden.

Autor:

Corinna Rath aus Hilden

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