Vom 01. März bis 30. September haben Sträucher und Hecken Schonzeit

Gartenfreunde aufgepasst: Im o.g. Zeitraum besteht eine Schonzeit für Gehölze (und ihre Bewohner). Lediglich in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres ist es erlaubt, Hecken und Gehölze zu beschneiden. Ansonsten ist es lediglich erlaubt, Form- und Pflegeschnitte vorzunehmen. Diese Maßnahme ist ganzjährig zugelassen unter der Voraussetzung, dass keine Vögel in der betreffenen Hecke Nester bauen oder schon brüten.

Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter die genannte Verbotsfrist, es sei denn, es sind bereits Nester oder Bruthöhlen im Baum zu erkennen. Dieser Baum ist sodann durch den Artenschutz als Lebensraum entsprechend geschützt.

Falls es dennoch geplant ist, zur Einhaltung der Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen, eine Baumfällung vorzunehmen, muss man sich an die untere Landschaftsbehöre im Vorfeld wenden.

Weitere ausführliche Informationen erhält man unter:
www.kreis-mettmann.de
Suchmaske: "Gehölzschnitt" bzw.
unter Tel. (02104) 99-0 Zentrale

Autor:

Jürgen Spathmann aus Hilden

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