Bußgeldkatalog gilt ab sofort
Verstöße gegen Kontakverbot werden teuer
Verstöße gegen das Kontakverbot werden ab sofort mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet. Das Land hat einen umfassenden Bußgeldkatalog erstellt.
Straftaten:
I.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen
in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12
CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)
Ordnungswidrigkeiten
Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.
Alle anderen Verstöße gegen die CoronaSchVO sind als Ordnungswidrigkeitenwie folgt zu ahnden.
CoronaSchVO Verstoß Adressat desBußgeldbescheids
Regelsatz in
Euro :
§ 2 Abs. 1 Trotz Vorhandenseins des notwendigen Materials keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der VorschriftEinrichtungsleitung 2.000 Euro
§ 2 Abs. 2 S. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot Besucherin/Besucher
200 Euro
§ 2 Abs. 2 S. 2 Nichtbeachtung der Vorgaben zuSchutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2
Einrichtungsleitung 800 Euro
§ 2 Abs. 3 Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3Satz 1 genannten Einrichtungen
ohne die Zugangsbeschränkung
nach Satz 2
Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft
2.000 Euro
§ 2 Abs. 4 Teilnahme an einer öffentlichenVeranstaltung
Teilnehmende Person
400 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Betrieb einer der genannten EinrichtungenPerson, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Betrieb einer der genannten EinrichtungenPerson, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft4.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Betrieb einer der genannten EinrichtungenPerson, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Betrieb einer der genannten Einrichtungen bzw. Unterlassen einerSperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle
Person, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft bzw.
für Sperrung/Kontrolle verantwortlich ist4.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Betrieb einer der genannten EinrichtungenPerson, die die
Entscheidung über
Öffnung trifft2.500 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Betrieb einer der genannten EinrichtungenPerson, die die
Entscheidung überÖffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 Betrieb einer der genannten Einrichtungen
Person, die dieEntscheidung über
Öffnung trifft
5.000 Euro
§ 3 Abs. 2 Organisation von Sportveranstaltungen bzw. ZusammenkünftenOrganisator, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.1.000 Euro
§ 3 Abs. 2 Teilnahme an Sportveranstaltungen oder ZusammenkünftenTeilnehmende Person
250 Euro
§ 4 Unterlassen der erforderlichenMaßnahmen im Sinne der Vorschrift
Einrichtungsleitung 1.000 Euro
§ 5 Abs. 1 S. 2 Überschreitung der dort angegebenen PersonenzahlBetriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
500 -1.000 Euro je nach
Geschäftsgröße
§ 5 Abs. 2 Teilnahme als Anbieter auf einemWochenmarkt mit unzulässigem
Warenangebot
Inhaber des Marktstandes500 Euro
§ 5 Abs. 3 Einlass anderer als der in Satz 1genannten Personen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen
Betriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
2.000 Euro
§ 5 Abs. 4 S. 1 Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1bis 3 fallenden Verkaufsstellen
Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
2.500 Euro
§ 5 Abs. 4 S. 2 Verstoß gegen den Grundsatz derkontaktlosen Abholung bestellter
Waren
Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
500 Euro
§ 5 Abs. 5 Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.2.000 Euro
§ 5 Abs. 6 Nichtumsetzung der dort normierten MaßnahmenBetriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführungo.ä.
1.000 Euro
§ 7 Abs. 2 S. 1 Verstoß gegen das Verkaufsverbot Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
2.000 Euro
§ 7 Abs. 2 S. 2 Nichtbeachtung der normierten SicherheitsvorkehrungenBetriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
1.000 Euro
§ 7 Abs. 3 S. 1 Erbringung der dort genanntenDienst-/ Handwerksleistungen
Betriebsinhaber,
bei jur. PersonenGeschäftsführung
o.ä.
2.000 Euro
§ 7 Abs. 3 S. 2und S. 3
Leistungserbringung ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bzw. Leistungserbringung
ohne Schutzmaßnahmen. Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt
1.000 Euro
§ 8 Alt. 1 Vorhalten von ÜbernachtungsangebotenBetriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
4.000 Euro
§ 8 Alt. 2 Angebot von Reisebusreisen Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
4.000 Euro
§ 9 Abs. 1 S. 1 Betrieb einer dort genannten gastronomischen EinrichtungBetriebsinhaber,
bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
4.000 Euro
§ 9 Abs. 1 S. 2 Betrieb trotz Nichteinhaltung dervorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen
Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 S. 1 Nichteinhaltung der erforderlichenAbstände im Rahmen des Außerhausverkaufs
Betriebsinhaber,bei jur. Personen
Geschäftsführung
o.ä.
1.000 Euro
§ 9 Abs. 2 S. 2 Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis vonweniger als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung
Kundin, Kunde 200 Euro
§ 10 Zugang zu einem Einkaufszentrum, in welchem sich keine deraufgeführten Einrichtungen befindet
Kundin, Kunde 400 Euro
§ 10 Zugang zu einem Einkaufszentrumzu einem anderen als dem in § 10
gestatteten Zweck
Kundin, Kunde 400 Euro
§ 11 Abs. 1 S. 1 Teilnahme an einer Veranstaltungoder Versammlung, die nicht unter
die in § 11 Abs. 2 und 3 genanntenVersammlungen/Veranstaltungen
fällt. Teilnehmende Person
400 Euro
§ 11 Abs. 1 S. 2 Nichteinhaltung der Hygiene- undinfektionsschutzvorgaben
Veranstalter, bei
jur. Personen Geschäftsführung o.ä.1.000 Euro
§ 12 Abs. 1 Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehrals 2 Personen, die nicht unter die
normierten Ausnahmetatbestände
fallen
(bei mehr als 10 Personen: Straftat
(s.o.))Jede/r Beteiligte 200 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 1 Picknicken für jeden Beteiligten Jede/r Beteiligte 250 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 1 Grillen für jeden Beteiligten Jede/r Beteiligte 250 Euro
§ 12 Abs. 2 S. 2 Verstoß gegen eine Anordnung i.S. d. § 12 Abs. 2 S. 2
Jede/r Beteiligte 500 Euro
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1
kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Autor:Lokalkompass Langenfeld - Monheim - Hilden aus Monheim am Rhein |
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