Corona-Schutzimpfungen
NRW regelt Einzelfallentscheidungen bei Impfungen

Corona-Schutzimpfungen | Foto: CFalk/pixelio.com

Nordrhein-Westfalen regelt jetzt Einzelfallentscheidungen bei Corona-Schutzimpfungen. Der entsprechende Antrag ist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz hat.
Grundvoraussetzung - ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses, dass nicht vor dem 8. Februar 2021 datiert sein darf.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärte: ,,Es gibt Menschen mit Vorerkrankungen, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden. Mit der vorliegenden Regelung haben wir ein im Grundsatz pragmatisches Verfahren geschaffen, das den Betroffenen bestmöglich weiterhelfen soll. Wichtig ist mir zu betonen, dass zwischen Einzelfallentscheidungen und Personen mit Vorerkrankungen zu unterscheiden ist. Die jetzt festgelegte Regelung bezieht sich eindeutig auf Einzelfallentscheidungen. Das können beispielsweise diejenigen sein, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen."

Welche Personen kommen in Frage
Für die Einzelfallentscheidung kommen Personen in Frage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss.

Anträge
Entsprechende Anträge  inklusive des ärztlichen Zeunisses (nicht vor dem 8. Februar 2021 datiert) ist bei der zuständigen Behörde zustellen. Bestehen Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, kann die zuständige Behörde den entsprechenden Antrag zur Prüfung weiterleiten.
Das jeweilige Ergebnis wird den beantragenden Personen zeitnah mitgeteilt. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vereinbart.

Folgende Personen brauchen keinen Antrag zu stellen
Ausgenommen von diesem Verfahren sind ausdrücklich diejenigen chronisch Kranken, die in der CoronaImpfV des Bundes bereits anderwertig genannt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen muss kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden. Diejenigen werden ein gesondertes Impfangebot im März erhalten.  Dies sind Schutzimpfungen mit hoher Priorität zum Beispiel Personen nach Organtransplantationen, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere biopolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depressionen, Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr, und bei Personen mit erhöhter Priorität - Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen, Personen mit Asthma bronchiale oder chronisch entzündlicher Darmerkrankungen und anderes mehr.

Weitere Informationen können Sie aufrufen unter: "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2"

Autor:

Horst-Peter Nauen aus Hilden

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