Feuerwerk und Böller nur zu Silvester ! - Polizei bittet um große Vorsicht und ausreichend Rücksichtnahme
Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider, dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und Jugendliche, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend.
Deshalb weist die Polizei im Kreis Mettmann auch in diesem Jahr erneut auf die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern besonders hin:
- Das Abbrennen dieser Silvesterfeuerwerkskörper ist gem. § 23
Abs. 2 der Sprengverordnung für Personen, die nicht über besondere
Erlaubnisse verfügen, nur am 31.12.2012 und am 01.01.2013 erlaubt.
Weitergehende Einschränkungen dieser Zeiten durch kommunal zuständige
(Ordnungs-) Behörden sind dabei gem. § 24 Abs. 2 der Sprengverordnung
ebenfalls zu beachten.
- Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf nach Bestimmung der
Sprengverordnung nur von Personen abgebrannt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
- Verstöße gegen die Bestimmungen der Sprengverordnung können
Ordnungswidrigkeiten darstellen und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr des Kreises Mettmann außerdem folgende ergänzende Sicherheitshinweise:
- Nur von der BAM (Bundesanstalt für Materialprüfung) geprüfte und
zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden. Hierdurch
können Verletzungen und andere Gefahren durch so genannte
"Billigprodukte" vermieden werden !
- Vor dem Abbrennen die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und
die Gefahrenhinweise beachten !
- Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen sollte auf das
Abbrennen unter Alkoholeinfluss gänzlich verzichtet werden !
- Keine Feuerwerkskörper in Kinderhand !
- Feuerwerkskörper nur im "Freien" zünden und nicht in der Nähe
von leicht brennbaren Gegenständen ! Dabei auf ausreichenden
Sicherheitsabstand zu Menschen, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen
achten !
- Gezündete Feuerwerkskörper nicht in die Nähe von Mensch und Tier
werfen !
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe
von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und
Fachwerkhäusern ist gem. § 23 Abs. 1 der Sprengverordnung verboten.
Ein Mindestabstand von 200 Metern sollte hier unbedingt eingehalten
werden !
- Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr
senkrecht in die Höhe starten !
- Beim Verlassen der Wohnung sämtliche Fenster (auch Dachfenster)
und Türen schließen, damit verirrte Feuerwerkskörper nicht in die
Räume fliegen können !
- Für den Notfall z.B. Feuerlöscher oder Eimer mit Wasser bereit halten.
Sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren.
Autor:Jürgen Spathmann aus Hilden |
1 Kommentar
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.