Hildener Bürger zum Winterdienst verpflichtet
Hilden . Alle wichtigen Regeln für den Winterdienst
in Straßen, die bzgl. Reinigung
und Winterdienst auf die Anlieger übertragen sind, teilt der städtische Bauhof jetzt mit:
In einigen kleineren bzw. verkehrsberuhigten Anliegerstraßen ist gem. Straßenreinigungssatzung auch die Reinigungs- und Winterdienstpflicht der Fahrbahnen auf die Anlieger übertragen.
Ist dies der Fall, so sind zum Schutz der Fußgänger
bei Eis- und Schneeglätte neben den Gehwegen bzw. 1,50 m breiten Gehbahnen am
Grundstücksrand lediglich
• gekennzeichnete Fußgängerüberwege;
• Querungshilfen über die Fahrbahn und
• Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -
einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen. Für den Fahrverkehr bestehen wegen der geringen
Verkehrsbedeutung kaum Sicherungspflichten. Lediglich bei einer verkehrsbehindernden Schneedecke muss eine Schneeräumung erfolgen. Ist die Reinigungs- und Winterdienstpflicht von
Gehweg und Fahrbahn auf die Anlieger übertragen, entfällt dementsprechend auch die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr.
Im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung
ist ausführlich geregelt, wer welche Fahrbahnen und Gehwege zu reinigen und im Winter zu räumen / zu bestreuen hat. Das Straßenverzeichnis
ist online abrufbar unter
www.hilden.de/ortsrecht > öffentliche Einrichtungen
Kurze Regelübersicht für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen:
Wer ?
Reinigungs- und winterdienstpflichtig sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Werden diese Pflichten z. B. auf Mieter oder Dritte delegiert, so ist dies aus haftungsrechtlicher Sicht
eindeutig vertraglich zu regeln und zu überwachen.
Wo und wie ?
Entlang des Grundstückes muss ein 1,5 m breiter Streifen auf dem öffentlichen Gehweg - wenn kein Gehweg vorhanden ist am Fahrbahnrand -
freigehalten werden. Kleinere Lücken im Gehwegstreunetz zwischen zwei Grundstücken sind zu vermeiden und müssen mit gestreut / geräumt werden. Befinden sich Bushaltestellen oder Fußgängerüberwege vor dem Grundstück, muss bis zur Bordsteinkante gestreut / geräumt werden, so dass ein gefahrloser Zu- und Abgang auch zur Wartehalle gewährleistet ist.
Was ?
Es dürfen nur abstumpfende Streumittel verwendet werden. Das Streuen von Auftausalz ist nur bei extremer Glatteisbildung oder an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Rampen, Bushaltestellen,
Überwege usw.) erlaubt.
Wann ?
Nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach
Entstehen von Eisglätte sind Schnee und Glätte
unverzüglich zu beseitigen:
- werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr sowie
- sonn- und feiertags in der Zeit von 9 bis 20 Uhr
Nachts muss nicht gestreut und geräumt werden.
Auch während eines starken Schneefalls kann man pausieren. Die Streu- und Räumpflicht setzt aber ein, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert bzw. nachlässt.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln zum Winterdienst finden Sie auch unter www.hilden.de sowie im Abfallkalender der Stadt
Hilden.
Autor:Werner Kimmel aus Hilden |
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