Drei Meter Umfang reichte nicht
Gefällte Bäume in Hilden sorgen für Unmut

Das Bild zeigt den Stumpf einer gefällten Eiche mit einem Stammumfang von etwa drei Metern; sie stand aber zu nah am Haus. Foto: BUND Hilden
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Eine Fällaktion sorgt am Kalstert 51 für Unmut. An einem denkmalgeschützten Haus wurden nun Bäume gefällt. Mit Prüfung der Stadt.

Eine der Eichen habe allerdings laut BUND den Umfang von drei Metern gehabt. "Wenn eine solche stattliche Eiche im Zuge eines solchen Verfahrens gefällt wird, erscheint uns und offensichtlich vielen Bürgern das als nicht gerechtfertigt", so Dieter Donner vom BUND Hilden.
Die Stadt erklärte, dass der Baumbestand nicht denkmalgeschützt war, prüfte als "laufendes Geschäft der Verwaltung" und nach der Baumschutzsatzung. Zwei Bäume standen näher als vier Meter zu dem bestehenden Gebäude. "Diese beiden Eichen fielen nicht unter die Baumschutzsatzung und durften demzufolge ohne diesbezügliche Genehmigung der Stadt gefällt werden", teilt das Dezernat IV, Bau und Umwelt mit. Bei zwei weiteren Bäumen wurde die Fällung abgelehnt, weil bei diesen Eichen aus Sicht der Stadtverwaltung ein Pflegeschnitt mit Totholz-Entfernung ausreiche."
Donner kommentiert: "In der derzeitigen und noch mehr in der zukünftigen Klimasituation müssen wir uns unverzüglich bessere Schutzmöglichkeiten - nicht nur aber auch - für unsere noch vorhandenen vitalen Bäume sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Bereich schaffen."

Nachgefragt bei der Stadt:

Wochen Anzeiger: Warum ist nie die Eintragung des Gebäudes Kalstert 51 mit dem historischen Baumbestand in die Denkmalliste erfolgt?

Pressestelle: Das Gebäude ist seit dem 11.09.2019 endgültig in die Denkmalliste eingetragen.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste wurde
der in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 60/058 aufgeführte „historische Baumbestand“ aus der
Denkmalbeschreibung herausgenommen, weil unter anderem in dem vorhandenen
Grundrissplan mit Gartenanlage die zur Eintragung vorgefundene Situation des
Gartenbereiches nicht dargestellt war.

Wochen Anzeiger: In wieweit sind Ersatzpflanzungen in der Stadt Hilden geplant?

Pressestelle: Das Grundstück sowie die darauf stehenden Bäume befinden bzw. befanden sich in
Privatbesitz. Die Stadt hat die Fällung der Bäume weder beauftragt noch durchgeführt.
Im vorliegenden Fall ist keine Nach- oder Ersatzpflanzung in der Baumschutzsatzung der Stadt
Hilden vorgeschrieben und somit auch nicht gefordert worden.


"Laufendes Geschäft der Verwaltung"

Wochen Anzeiger: Möchte die Stadt Hilden Baumfällaktionen dieser Art weiterhin lediglich zur Kenntnis nehmen und auf Weisungen aus dem Stadtrat warten oder gibt es Pläne aus der
Verwaltung, selbst tätig zu werden und für Ersatzpflanzungen zu sorgen?

Pressestelle: Gemäß § 4 Abs. 1 Baumschutzsatzung ist es zwar im Geltungsbereich dieser Satzung
grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren
Aufbau wesentlich zu verändern. Gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe d sind jedoch Ausnahmen zu
den Verboten des § 4 Baumschutzsatzung zu genehmigen, wenn der geschützte Baum krank
ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist.
In der Baumschutzsatzung ist auch festgeschrieben, in welchen Fällen für einen zu fällenden
Baum eine Ersatzpflanzung durchzuführen ist. Wenn z.B. ein Baum gefällt werden muss, um
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklichen zu können, hat die oder der Antragsteller/in auf einem Grundstück im Geltungsbereich der Satzung einen neuen Baum zu pflanzen.
Die Bearbeitung von Anträgen, zur Fällung von Bäumen auf privaten Grundstücken, ist ein laufendes Geschäft der Verwaltung und erfolgt ohne Beteiligung des Rates oder eines seiner Ausschüsse. Im Nachgang wird im Stadtentwicklungsausschuss über erteilte Fällgenehmigungen berichtet.

Autor:

Harald Landgraf aus Dinslaken

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