Weg vom Alkohol ist für den Angeklagten die einzige Chance

Wenn der Angeklagte unter Alkohol steht, schlägt er zu. Ohne Bier und Schnaps ist der junge Mann, der unter gesetzlicher Betreuung steht, ein liebenswerter Kerl.

Der Alkohol setzt dem jungen Mann schon seit Jahren zu, Immer wieder trinkt er in rauhen Mengen und trifft sich dazu mit Kumpels, die ebenfalls voll berauscht sind. In solchen Fällen kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, Wie auch in den Fällen, die nun ein gerichtliches Nachspiel haben. Zum einen soll der junge Mann zwei Frauen in deren Wohnung körperlich attackiert haben. Die eine, als Zeugin erschienen, kann sich aber gar nicht mehr an den Vorfall aus dem Jahre 2010 erinnern und gibt an, selber viel Alkohol getrunken zu haben. Die andere ist gar nicht erst erschienen und scheint an der Strafverfolgung des Angeklagten kein Interesse zu haben.
In einem weiteren Fall der Körperverletzung soll er einen jungen Mann in dessen Wohnung einen Bierhumpen auf den Hinterkopf geschlagen haben. Gegen diesen Mann, der vor Gericht bekannt ist, läuft ein anderes Verfahren und ein Promillegehalt von über drei Promille wurde ermittelt.
Der junge Mann gibt die Körperverletzung zu, erklärt aber, es sei kein Bierhumpen gewesen, sondern nur eine Untertasse. Dem vorausgegangen sein soll eine Trunkenheit und ein Einnicken auf einem Stuhl. In dieser Zeit soll das spätere Opfer ihm Chili-Pulver in die Augen gestreut haben, so dass die spätere Attacke eine Rachehandlung war. Ein Gutachter war bestellt worden, um die Schuldfähigkeit des jungen Mannes zu klären.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass der tägliche Konsum von mindestens einem halben Kasten Bier und zusätzlichem Wodka in jedem Fall zu einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten geführt haben. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit sieht er ebenfalls gegeben, nicht aber eine Schuldunfähigkeit nach § 20 Strafgesetzbuch. Dort heißt es: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Während der Angeklagte mit zahlreichen Vorbelastungen aus der Jugendzeit, darunter auch einen Gefängnisaufenthalt, damals eine stationäre Alkoholtherapie ablehnte, willigt er nun in seiner ersten Verurteilung nach Erwachsenstrafrecht in eine solche Maßnahme ein.
Während die Staatsanwaltschaft für ihn keine Gnade mehr walten lassen möchte und ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung fordert, plädiert die Verteidigung auf eine mildere Strafe mit Bewährung. Das Gericht folgt der Verteidigung und verurteilt den geständigen Angeklagten zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung.
Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre. Der Angeklagte bekommt einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt und muss eine stationäre Alkoholtherapie erfolgreich beenden und dies dem Gericht auch nachweisen.
Für den jungen Mann die letzte Chance, doch noch ein besseres Leben zu führen.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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