Totschlag bringt "nur" neun Jahre Haft
Wegen Totschlags im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit wurde der 40jährige Sprockhöveler verurteilt, der im Frühjahr 2011 seinen Zechkumpan mit fünf Messerstichen getötet haben soll. Er muss für neun Jahre ins Gefängnis. Zunächst soll er drei Jahre Haft absitzen, dann anderthalb Jahre in eine Entziehungsanstalt (Paragraf 64 Strafgesetzbuch). Diese ist nicht zu verwechseln mit einem stationären Alkoholentzug. Dann hätte er die Hälfte der Strafe verbüßt, könnte bei Erfolg den Rest der Strafe sogar zur Bewährung ausgesetzt bekommen.
Der Täter kommt aus Kasachstan, ist 40 Jahre alt und lebt seit 2008 in Deutschland. Seinen Zechkumpanen kannte er gut. Am Tattag war er, bereits alkoholisiert und mit Tabletten vollgestopft, mit diesem in Streit geraten. Dabei muss es zu der tödlichen Messerattacke gekommen sein.
Medikamente muss der Mann einnehmen, weil er in einen Autounfall mit Todesfolge verwickelt war. Im Oktober 2009 hatte er mit über drei Promille Alkohol im Blut im Straßenverkehr einen Unfall mit Todesfolge verursacht. Er erhielt damals acht Monate Haft mit drei Jahren Bewährung. Gerichtlich ging er damals bis in die letzte Instanz.
Jetzt nun die neue Messerattacke gegen seinen Kumpel. „Wir haben über dreißig Zeugen gehört“, so sein Pflichtverteidiger Dr. Gregor Hanisch. „Für die Angehörigen des Getöteten ist dies kein Totschlag, sondern Mord. Sie sahen Heimtücke und niedere Beweggründe. Das Gericht hat nicht so geurteilt. Es gibt kein Geständnis, im Gegenteil. Mein Mandant hat bis zum Schluss behauptet, er könne es nicht gewesen sein. Auch die Tatwaffe wurde nie gefunden. Die Indizien sind indes deutlich. Und deshalb hat das Gericht ihn auch verurteilt.“
Seine Verstörtheit am Abend des Tattages, die Erzählung gegenüber einem Freund von dem stattgefundenen Streit und die Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten sind nur einige Indizien, die das Gericht von der Tat überzeugten.
Der Mann selbst blieb bei seiner Darstellung, er könne sich nicht erinnern. Aber er könne so etwas auch nicht getan haben.
Festgenommen wurde er einige Tage später – übrigens in Gronau bei seinen Eltern. Nach seiner Festnahme wurde der nicht haftfähige Mann zunächst in die Justizvollzugsklinik Fröndenberg und von dort in die Justizvollzugsanstalt Essen gebracht. Zuerst kam er aufgrund von Selbstmordgefahr in einen besonders gesicherten Haftraum, danach in normale Untersuchungshaft.
Nun muss er für die nächsten Jahre ins Gefängnis. Allerdings will er Dr. Gregor Hanisch beauftragen, gegen das Urteil des Landgerichtes Revision einzulegen. Hanisch ist sein Pflichtverteidiger und kann sich nur in besonderen Fällen von der Pflichtverteidigung entbinden lassen. Die liegen hier allerdings nicht vor.
Sollte es zur Revision kommen, stellt es an einen Pflichtverteidiger einen hohen Anspruch, einen Mandanten verteidigen zu müssen, der mit seinem Verhalten zwei Menschen den Tod brachte.
Autor:Dr. Anja Pielorz aus Hattingen |
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