Suchtkranker bekommt noch eine Chance
Richtig Pech hatte ein junger Mann, der in Sprockhövel auf der Autobahnbrücke der Polizei auffiel. Die entdeckte bei einer Untersuchung des Autos und des Fahrers 162,11 Gramm Marihuana, eine Feinwaage, ein verbotenes Klappmesser und eine Schusswaffe.
Vor dem Schöffengericht machte der junge Angeklagte einen sehr nervösen Eindruck. Erst seit einer Woche will er „drogenfrei“ sein und er strebt eine stationäre Therapie an, um sein Leben endlich in den Griff zu bekommen.
Im letzten Jahr war er der Polizei in die Finger geraten. Er gab an, in Dortmund Drogen gekauft zu haben und befand sich auf dem Rückweg nach Hause. Dabei verfuhr er sich und weil er kein Benzin mehr im Tank hatte, nutzte er die nächste Abfahrt und stellte sein fahrzeug mit Warnblinklicht ab, um einen Kumpel anzurufen. Der sollte ihn abholen. Zufällig kam ein Polizeiwagen vorbei und fragte, ob man helfen könne. Obwohl der junge Mann verneinte, konnten sich die Beamten nicht von ihm trennen. Irgendetwas kam ihnen merkwürdiges vor und bei der Untersuchung von Fahrer und Fahrzeug entdeckten sie neben den Drogen auch ein verbotenes Klappmesser und eine Gas- und Schreckschusspistole, für die kein Kleiner Waffenschein vorlag.
Vor Gericht gab der Angeklagte den Drogenbesitz zu. Die Waffe habe er mit 16 Jahren erworben, da wäre ein solcher Waffenschein noch nicht nötig gewesen.
Auch 930 Euro Bargeld wurden bei dem Angeklagten gefunden. Dieser gab an, es handele sich um sein Geld, Einnahmen aus einem Sportcafé, welches er damals besessen habe. Von einem Teil der Einnahmen hatte er sich in Dortmund Drogen gekauft, den Rest trug er noch bei sich. Mit der Waage habe er den Kauf nachmessen wollen.
Ein Handel mit Drogen war dem Suchtkranken nicht nachzuweisen. Auf die Vernehmung der Polizei konnte verzichtet werden, weil der Angeklagte den Vorfall vor dem Schöffengericht einräumte.
Auch die Staatsanwaltschaft sieht den Handel als nicht erwiesen und fordert zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgrund der erheblichen Drogenmenge, die gefunden wurde.
Der Pflichtverteidiger fordert eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren, die im Urteil – ein Jahr und acht Monate – auch bestätigt wird. Als Auflage bekommt der Angeklagte auf, sich in eine stationäre Therapie zu begeben und er erhält einen Bewährungshelfer.
Autor:Dr. Anja Pielorz aus Hattingen |
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