Fürsorge für verletztes Kleinkind

Bei einer Silvesterfeier mit fünf Personen im letzten Jahr war die allein erziehende 24 Jahre alte Angeklagte aus Sprockhövel in der Wohnung des Kindesvaters nach ausgiebigem Alkoholgenuss ausgerastet, bei der sie auch ihr damals 2 Jahre altes Kleinkind an der Hand verletzte. Sie hatte sich daher vor dem Amtsgericht zu verantworten, kann sich aber nach eigenen Angaben an nichts mehr erinnern.

Eine frühere Freundin der Angeklagten berichtete, bis Mitternacht habe man Bier, Sekt und Hochprozentiges getrunken, danach hätte die Angeklagte in der Nachbarschaft einen Kollegen aufgesucht um ihm Neujahrsgrüße zu überbringen. Bei ihrer Rückkehr sei sie dann wie ausgewechselt gewesen. Sie habe geschrien, um sich geschlagen, Gegenstände durch die Luft geworfen, einen Bekannten gewürgt, bis er blau angelaufen sei, die Scheibe der Badezimmertür eingeschlagen und eine Bierflasche hineingeworfen. Bei dieser Attacke wurde das Kleinkind der Angeklagten an der Hand verletzt.

Ein Krankenwagen brachte Angeklagte und Kleinkind in das Krankenhaus. Die als Zeugin aussagende Polizeibeamtin schilderte ihre Bemühungen um die Fürsorge des Kleinkindes, zumal bei der Kindesmutter 1,5 Promille und beim Kindesvater 1,4 Promille Blutalkohol festgestellt wurden. Die Polizeibeamtin sorgte dann dafür, dass das Kleinkind über Nacht stationär im Krankenhaus mit der Sprockhövelerin verblieb.

Das Jugendamt hat inzwischen das alleinige Sorgerecht für das Kind übernommen. Die Familienhilfe betreut mehrmals wöchentlich die alleinerziehende Mutter, die unter dem Borderline-Syndrom mit Persönlichkeitsstörung leidet. Mehrere Monate war sie bereits in stationärer Behandlung in einer Hattinger Fachklinik und ist weiterhin in ambulanter Betreuung.

Die Verteidigerin der Angeklagten empfahl, das Verfahren gegen ihre Mandantin einzustellen, zumal diese dabei wäre, mit externer Betreuung ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen.

Dem folgte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft nicht, so dass der Vorsitzende Richter beschloss, vor einem Urteilsspruch ein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Angeklagten einholen zu lassen.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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