Frau vergewaltigt – Hattinger muss in Strafhaft

Die zweite große Strafkammer des Landgerichtes Essen verurteilte im Dezember 2017 einen Hattinger wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten ohne Bewährung. Nachdem die Revision durch den Bundesgerichtshof verworfen wurde, erlangte das Urteil jetzt Rechtskraft.

Nach drei Verhandlungstagen war die Strafkammer des Landgerichtes in Essen im Dezember 2017 am Ende der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der 46 Jahre alte Hattinger in alkoholisiertem Zustand im August 2016 in seiner Wohnung eine Frau vergewaltigt hatte.

Geschädigte glaubhaft
Das Gericht glaubte damals der Aussage der Geschädigten. Auch die Gutachterin des Institutes für forensische Psychologie war bereits am zweiten Verhandlungstag zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage der Geschädigten als realistisch einzuschätzen sei.

Die zweite große Strafkammer schloss sich am Ende der Beweisaufnahme dem Plädoyer der Staatsanwältin Maria Linten an und verurteilte den Hattinger wegen sexueller Nötigung in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Revision eingelegt
Der Angeklagte hatte danach über seinen Strafverteidiger Dr. Hanisch beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Landgerichtes Revision einlegen lassen.

Der Strafverteidiger ließ vom Bundesgerichtshof seine Auffassung überprüfen, die Ermittlungsbehörden hätten mehr Anstrengungen unternehmen müssen, einen geladenen aber nicht erschienenen Zeugen, den sein Mandant zu seiner Entlastung benannt hatte, „aufzutreiben“, vorzuführen und anzuhören.

Der Bundesgerichtshof hielt allerdings die durchgeführten Anstrengungen des Landgerichtes für ausreichend und wies die Revision zurück.

Urteil jetzt rechtskräftig
Das Urteil erlangte dadurch Rechtskraft. Vom Landgericht geht der Fall jetzt an einen Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft, der in Abhängigkeit der freien Plätze in den Justizvollzugsanstalten den Hattinger auffordern wird, den Freiheitsentzug von 2 Jahren und 6 Monaten anzutreten.

Kommt der Hattinger dieser Aufforderung nicht nach, ergeht ein Haftbefehl. Kommt er der Aufforderung zum Strafantritt pünktlich nach, gilt er als sogenannter „Selbststeller“ und kann unter Umständen dadurch Vergünstigungen beim vorzeitigen Freigang erhoffen.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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