Familien-Feier eskalierte
„Dem Angeklagten wird vorgeworfen, Anfang August des letzten Jahres eine Person in Hattingen durch 2 Handlungen körperlich geschädigt und noch mit der Faust auf den Kopf eingeschlagen zu haben, als die Person schon auf dem Boden lag“ lautete der Tatvorwurf der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der öffentlichen Hauptverhandlung an diesem Montag im Amtsgericht in Hattingen bei der Verlesung der Anklageschrift.
Über eine Stunde brauchte das Gericht dann mit der Anhörung von mehreren Zeugen, um über den Tatvorwurf urteilen zu können.
Letztendlich stellte sich heraus, dass am Ende einer Familienfeier, bei der ein runder Geburtstag des Vaters des Angeklagten gefeiert worden war, ein Streit zwischen den beiden Söhnen des Vaters vor einem Lokal in Hattingen eskalierte.
Dabei kam es zu wechselseitigen Faustschlägen zwischen den Brüdern; es gingen Brillen zu Bruch, es gab Beleidigungen, bei denen auch eine weibliche Partnerin nicht unbeteiligt war. Der Anstand des Stadtspiegel-Reporters gebietet es, die in der Hauptverhandlung gehörten geäußerten Beleidigungen auch nicht ansatzweise hier wiederzugeben.
Wir haben uns gegenseitig geschlagen, sagte der geständige 48 Jahre alte Hattinger im Beisein seines Verteidigers und erzählte dem Gericht seine Version des Geschehens, wie die Tat unter Alkoholeinfluss passierte. Er will, so seine Rechtfertigung für die zweite Faustattacke, sich während der Auseinandersetzung durch seinen Bruder durch diesen bedroht gefühlt haben.
Es hatte wohl schon länger „atmosphärische Störungen“ zwischen den Brüdern gegeben, denn sie saßen auch bei der Familienfeier getrennt voneinander. Obwohl, so sagten beide Brüder vor Gericht aus, während der Feier eine sachliche Kommunikation zwischen den Brüdern stattfand, muss diese dann am Ende der Feier auch unter Berücksichtigung von Alkoholgenuss eskaliert sein.
Der Angeklagte hatte direkt am Tag nach der Tat seinem Bruder eine SMS schreiben lassen, in dem er die Tat bereute und anbot, ihm eine Entschädigung für die Brille und einen weiteren Bargeldbetrag zu zahlen. Gleichzeitig bat er ihn, die Strafanzeige zurückzunehmen. Hierauf reagierte sein Bruder allerdings nicht.
„Legen sie Wert darauf, dass ihr Bruder bestraft wird“, fragte Richter Kimmeskamp den Bruder des Angeklagten, der diese Frage dann bejahte.
In seiner Zeugenanhörung schilderte er dann seine Verletzungen, die eine zweimalige Operation am Kopf erforderlich machten. Wegen aufgetretener Konzentrationsstörungen aufgrund der erlittenen Verletzungen, verbunden mit Fehlern bei der Maschinenbedienung am Arbeitsplatz, hat er außerdem Nachteile bei seinem Arbeitgeber erlitten.
Nun hatte sich der Angeklagte bereits im November des letzten Jahres vor Gericht zu verantworten und war zu einer Geldstrafe verurteilt worden, die er vorzeitig bezahlt hat.
Am Ende der Beweisaufnahme stellte der Vorsitzende Richter Johannes Kimmeskamp dann unter Zustimmung aller Parteien gemäß § 153 a Abs. 2 StPO das Verfahren gegen den Angeklagten gegen eine Zahlung von 2.000 Euro in monatlichen Raten an seinen Bruder vorläufig ein. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche waren nicht Gegenstand dieser öffentlichen Hauptverhandlung.
Legende:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
.........
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
Quelle : Gesetze im Internet
Autor:Hans-Georg Höffken aus Hattingen |
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