Diebin kommt nicht zur Verhandlung

Wenn ich schon mit einem Strafbefehl nicht einverstanden bin und dagegen Einspruch einlege, dann sollte man auch zur Hauptverhandlung erscheinen. Die Angeklagte schien dies anders zu sehen und blieb der Verhandlung fern.

Eigentlich geht es zunächst einmal um einen schichten Diebstahl eines Kajalstiftes. Die Diebin wurde von den Hausdetektiv auf frischer Tat ertappt und traktierte den Mann mit Kratzspuren und einem Tritt vor das Schienenbein. Sie erhielt einen Strafbehel über 95 Tagessätze zu je zehn Euro. Teurer Kajalstift! 950 Euro soll also die Frau bezahlen, weil sie nicht nur wegen Diebstahl, sondern auch wegen Körperverletzung angeklagt ist.
Dagegen legt sie Einspruch ein. Problem: Sie erscheint gar nicht erst, um den Einspruch zu begründen. Jetzt greift erneut der Strafbefehl und sie muss zahlen, auch in Raten. Eine Wiedereinsetzung des Verfahrens ist nur möglich, wenn sie glaubhaft nachweisen kann, dass sie unverschuldet verhindert war und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Beispielsweise dann, wenn sie auf dem Weg zur Verhandlung einen Unfall hatte oder die Ladung zur Verhandlung sie nicht erreicht hat.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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