Dem Angeklagten wird nichts bewiesen

War der Angeklagte aktiv an Geldfälschung beteiligt oder hat er zumindest versucht, Falschgeld einwechseln zu lassen? Nachzuweisen ist ihm dies nicht, so dass er freigesprochen werden muss.

Im Februar 2010 soll der Angeklagte einem Kumpel gefälschte 100-Euro-Scheine übergeben haben mit dem Wunsch, er möge die Scheine einwechseln. Der Kumpel zog mit dem Geld los, um „den Schein klein zu machen“ und zu tauschen. Doch er fiel damit auf. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er den Namen des Angeklagten an, von ihm habe er die Scheine erhalten. Und er habe ihm auch gesagt, er solle das Geld wechseln.
Bei der Hauptverhandlung sagt er nichts mehr. In einer vorherigen Verhandlung, dessen Protokoll verlesen wird, hat er bereits ausgesagt, der Angeklagte habe nichts damit zu tun. Für ihn selbst hat es natürlich auch eine Verhandlung gegeben, die aber wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde.
In der Hauptverhandlung stellt sich der Kumpel als Zeuge sehr schlicht dar. Er weiß nicht, worum es geht, beantwortet die Fragen des Richters zu seinen Angaben zur Person schon kurz und knapp und sagt dann gar nichts mehr.
Der Gutachter erklärt, der Zeuge könne die komplexen Vorgänge gar nicht verstehen. Der Mann steht unter Betreuung. Analysen hätten ergeben, dass sich seine kognitiven Fähigkeiten auf dem Stand eines neunjährigen Kindes befänden.
So ist nicht zu klären, ob der Zeuge bei der Polizei einfach irgendeinen Namen genannt hat, oder ob der Angeklagte tatsächlich in die Angelegenheit verwickelt ist. Deshalb, trotz Zweifel der Staatsanwaltschaft, die diese im Plädoyer auch deutlich macht, muss der Angeklagte frei gesprochen werden. Der Zeuge hat sich das Ende der Verhandlung nicht mehr angehört.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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