Dealer muss jetzt seine Haftstrafe absitzen

Eigentlich hatte sich das Schöffengericht auf eine längere Hauptverhandlung eingerichtet und fünf Zeugen geladen. Doch es ging alles ganz schnell: der Angeklagte zeigte sich geständig und auf die Zeugenaussagen konnte verzichtet werden.

Der 32jährige Hattinger ist schon lange kein unbeschriebenes Blatt mehr. Immer wieder kam es zu Verurteilungen wegen Drogenbesitz und Konsum. Auch der Handel gehörte dazu, weil der Angeklagte auf diese Weise seinen eigenen Konsum finanzierte.
Doch diesmal ging er offensichtlich zu weit, denn er verkaufte einem damals erst 15jährigen Jungen mehrfach Marihuana. Der Angeklagte ließ durch seine Verteidigerin vor Gericht erklären, er habe aber nicht genau gewusst, dass der Junge erst 15 Jahre alt sei. Ist ein Käufer unter 18 Jahre, so gilt diese Straftat als Verbrechen. Um den jugendlich aussehenden Käufer habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht.
Mehrfach will der Angeklagte, der einen sechsjährigen Sohn hat, versucht haben, von den Drogen abzukommen. Kontakte zur Drogenberatung gibt es. Doch bisher ist der Mann jedes Mal gescheitert. Einem Beruf geht er nicht nach, er lebt von Hartz IV.
Jetzt hat er die Aufforderung bekommen, seine Haftstrafe aus einem früheren Verfahren anzutreten und sich in der Justizvollzugsanstalt in Bielefeld einzufinden.
Und nun will der Angeklagte unbedingt eine stationäre Therapie machen. Dagegen hat auch das Schöffengericht nichts. Zusammen mit dem Urteil des vorherigen Prozesses wird ein neues Gesamturteil von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebildet.
Die Haftstrafe muss der Angeklagte zunächst trotzdem antreten.
Absolviert er eine erfolgreiche Therapie, so wird diese auf die Strafe angerechnet. Ob der Angeklagte allerdings auch bei einer erfolgreichen Therapie sein Leben in den Griff bekommt, ist eine andere Frage.

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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