Tipps der Verbraucherzentrale
Reisende können ihren Urlaub wegen des Coronavirus stornieren
Der Frühling hat begonnen, das Wetter wird wärmer, die Osterferien stehen vor der Tür. Eigentlich eine klassische Reisezeit, doch das Coronavirus hat die Welt fest im Griff. Deutschland hat seine Grenzen geschlossen und eine weltweite Reisewarnung bis Ende April für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen.
Auch innerdeutsche Reisen sind aufgrund der bundesweiten Kontakt- und Ausgangssperren nicht mehr möglich. Die Verbraucherzentrale Witten, die ebenfalls für Hattingen zuständig ist, erklärt die Rechte und Möglichkeiten von Urlaubern, die ihre Reise aktuell nicht antreten können.
Stornierung von Reisen
Aufgrund der weltweiten Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis Ende April bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. Auch innerdeutsche Reisen sowie einzeln gebuchte Leistungen sind aufgrund der behördlichen Anordnung von Kontakt- und Ausgangssperren sowie Schließung von Hotels nun kostenlos stornierbar. Zumindest dann, wenn für die Buchung deutsches Recht gilt.
Bester Zeitpunkt für Stornierung
Wer erst nach April eine Reise plant, läuft bei einer frühen Stornierung Gefahr, nicht unter den beschriebenen Schutz zu fallen und auf Stornierungskosten sitzen zu bleiben. Weiterhin Reisewillige können zunächst abwarten, erfahren aber im Zweifel erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet. Menschen, die mit der Stornierung warten, laufen hingegen Gefahr, dass sich die Stornoentgelte erhöhen, falls zum Reisezeitpunkt keine „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ mehr vorliegen, die zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigten. Diejenigen, die frühzeitig unter Hinweis auf den Coronavirus stornieren (oder bereits storniert haben), können nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Stornierungsgebühren nachträglich zurückfordern, wenn zum Reisezeitpunkt die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt – wie beispielsweise die Reisewarnung des Auswärtigen Amts – weiterhin vorliegen.
Gutschein oder Umbuchung statt Stornierung
Die Praxis von Reiseunternehmen, kein Geld mehr zu erstatten und auf Gutscheinlösungen zu bestehen, entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Im Sinne einer einvernehmlichen Einigung sollte man sich jedoch überlegen, ob dies eine sinnvolle Option sein könnte, so die Verbraucherzentrale. Denn sollte es zu keiner Einigung mit dem Reiseveranstalter kommen, werden Verbraucher in den Rechtsstreit gehen müssen.
Restzahlungen für Reisen ab Mai
Die Verbraucherzentrale rät dazu, zunächst Kontakt zum Reiseunternehmen aufzunehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Rechtlich gilt, dass – sollten eine für Mai oder später anstehende Reise noch nicht vom Veranstalter abgesagt oder storniert worden sein, grundsätzlich eine vertragliche Verpflichtung besteht, vereinbarte Restzahlungen termingerecht zu zahlen. Andernfalls könnten Mahnkosten oder Schadensersatzpflichten entstehen.
Entschädigung für abgesagte Flüge
Dass der Preis von Flügen, die aufgrund von Ein- beziehungsweise Ausreisebeschränkungen nicht durchgeführt werden können, erstattet werden muss, ist unstrittig. Ob mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich auch ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung entsteht, hängt dagegen davon ab, ob sich das Flugunternehmen auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Die Verbraucherzentrale empfiehlt im Zweifelsfall, einen entsprechenden Antrag zu stellen – zum Beispiel über ihre kostenlose Flugärger-App.
Beratung vor Ort
Weitere Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu diesen und anderen akuten Verbraucherfragen erhalten Verbraucher weiterhin in der Beratungsstelle vor Ort, allerdings nur telefonisch unter 02302/2828101 oder per E-Mail an witten@verbraucherzentrale.nrw.
Autor:Lokalkompass Hattingen aus Hattingen |
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