Clarissa Bader (IGM): Leiharbeiter haben Anspruch auf Nachzahlung
Das jüngste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeitarbeit könnte für viele Leiharbeitsunternehmen auch im EN-Kreis ein teures Nachspiel haben.
Nachdem die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt haben, drohen den Firmen nun Nachforderungen von Löhnen und Sozialbeiträgen.
„Leiharbeiter, in deren Arbeitsverträgen auf CGZP-Abschlüsse verwiesen wird, können ab sofort die gleiche Vergütung beanspruchen wie die Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb“, so die Erste Bevollmächtigte der IG Metall, Clarissa Bader. Das ergebe sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Wenn es keine gültigen Tarifverträge gibt, gilt demnach das Equal-Pay-Prinzip, also der Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind die zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und den Leiharbeitsfirmen abgeschlossenen Tarifverträge rechtsunwirksam, klärt die IG Metall auf: „Eine Nichtgewerkschaft kann nun mal keinen Tarifvertrag ab-schließen“.
Nach Ansicht der IG Metall-Bevollmächtigten können die Beschäftigten auch rückwirkend eine Vergütung geltend machen. Falls die Leihfirmen nicht freiwillig mehr bezahlen, müssen die Rechte eingeklagt werden.
Autor:Roland Römer aus Hattingen |
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