Anregung zur Unterschutzstellung der ältesten erhaltenen Bauwerke in Hattingen/Ruhr
Im Paragraph 1 des „Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG)“ in der Fassung vom 11. März 1980 heißt es: „Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“ Dies trifft auch auf ortsfeste Bodendenkmäler zu.
In Hattingen/Ruhr OT Holthausen sind seit der Ersterwähnung in der „Landeszeitung Rote Erde“ im Juli 1937 Grabhügel bekannt, die 1940 erstmals beschrieben und 1957 näher untersucht wurden. Nach Dr. Heinrich Eversberg soll es sich hierbei um neolitische Steinkastengräber handeln, denn 1930 wurde beim Anfahren eines dieser Hügel ein großer Steinkranz angetroffen, innerhalb dessen ein mit Platten umstellter Raum von 1x 2 Metern abgetrennt war; zwei weitere abgetragene Hügel hätten mit Steinplatten zugedeckte Mulden aufgewiesen. Probegrabungen im Sommer 1957 blieben jedoch ergebnislos. Seither scheint sich niemand um die ältesten erhaltenen Bauwerke Hattingens zu kümmern, die eine 4.000-jährige Besiedlung Oberholthausens dokumentieren.
Nach einem Lokalaugenschein bin ich der Auffassung, dass dieses potentielle Bodendenkmal auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt wird. Daher sollte die Stadt Hattingen über die zuständigen Ausschüsse bzw. Fachabteilungen der Verwaltung alles Erforderliche in die Wege leiten, das entsprechende Flurstück vorläufig als Bodendenkmal unter Schutz zu stellen und in die Denkmalliste der Stadt Hattingen aufzunehmen, um die Erhaltung der Substanz auf Dauer zu gewährleisten.
Im Anschluss hieran kann entweder das Bodendenkmal zur wissenschaftlichen Ausgrabungen, Bergung und ggf. Restaurierung sowie Erfassung dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe vorgeschlagen, eine Aufnahme in das Denkmalförderungsprogramm geprüft oder einer noch zu gründenden, expertengeführten und frei finanzierten Schularbeitsgemeinschaft unter Auflagen die Erlaubnis erteilt werden, nach diesen Bodendenkmälern zu graben.
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