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Wahlplakat der AFD wird im Gerichtssaal herumgereicht

Die Zivilkammer des Amtsgerichtes hatte sich heute bei der Fortsetzungsverhandlung wieder mit der Frage zu befassen, ob eine Partei dafür haftbar zu machen ist, wenn ein Zweiradfahrer mit seinem Motorrad auf einem Wahlplakat, welches auf der Straße liegt, ausrutscht und stürzt. Es wird jetzt noch einen dritten Verhandlungstag geben.

Ein 25 Jahre alter Motorradfahrer war Mitte Mai 2017 auf der Hauptstraße in Niedersprockhövel verkehrsbedingt im Schritttempo unterwegs. Vor ihm fuhr ein PKW. Aufgrund der tiefstehenden Sonne will er nicht gesehen haben, dass plötzlich das Wahlplakat einer Partei auf der Straße lag. Er kam mit seinem Motorrad auf dem Wahlplakat in´s Rutschen und stürzte. Passanten eilten ihm zu Hilfe. Da sein Motorrad nach dem Sturz Öl verlor, wurden Feuerwehr und Polizei alarmiert.

Nach Bewältigung der ersten Schrecksekunden folgte der verunglückte Motorradfahrer dann den Empfehlungen der Feuerwehr, mit dem inzwischen alarmierten Rettungswagen in ein Krankenhaus zu fahren. Im Krankenhaus wurden bei ihm ein durch den Sturz „verdrehter Fuß“ sowie Zerrungen seiner Halsmuskulatur festgestellt und behandelt. Er konnte noch am gleichen Tag entlassen werden.

Als Folge des Unfalls fertigte die Polizei nach Angaben des Verunglückten gegen ihn eine Anzeige wegen Eigengefährdung aus, die allerdings später eingestellt wurde. Noch im Gericht war er über das Verhalten der Polizeibeamten verärgert. „Die haben mich behandelt, als ob ich ein Verbrechen begangen habe“ sagte er beim ersten Gerichtstermin zu Richterin Rottstegge.

Später erhielt er dann die Rechnung der Stadt Sprockhövel über den Feuerwehreinsatz. Weitere Kosten waren für ihn die Reparatur des beschädigten Motorrades.

Motorradfahrer verklagt AFD
Er verklagte dann die AFD, von der seiner Meinung nach das Wahlplakat aus Wellpappe stammte, auf dem er ausgerutscht war.

Die Güteverhandlung vor der Zivilkammer des Amtsgerichtes scheiterte am 23.1.2019 und wurde in einer streitigen Verhandlung fortgesetzt. Der Vertreter der beklagten Partei AFD, von der das Wahlplakat sein soll, bedauerte den Unfall, lehnte aber jedwede Haftung für Schäden ab, da die „Kausalität“ nicht gegeben sei (Darunter versteht man im Zivilrecht, dass auch tatsächlich die ausgeübte Handlung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Ist dies allerdings nicht zweifelfrei nachweisbar, besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz.).

AFD-Plakat im Gerichtssaal
Der Rechtsanwalt der AFD brachte am heutigen zweiten Verhandlungstag ein Kunststoff-Wahlplakat der AFD aus dem Jahre 2017 mit und reichte es als Anschauungsmuster im Gerichtssaal herum. Weitere Zeugen, die im Landtags-Wahlkampf 2017 Plakate für die AFD angebracht hatten, bestätigten, dass die AFD weder Plakate aus Wellpappe noch solche auf Spanplatten befestigt habe.

Richterin Rottstegge ließ sich am heutigen zweiten Verhandlungstag von verschiedenen Zeugen schildern, an welchen Stellen in Niedersprockhövel AFD-Plakate im Jahre 2017 aufgehängt wurden. Die Zeugen mussten genau schildern, in welcher Höhe welche Plakate mit welchen Kabelbindern befestigt wurden. Erörtert wurden auch die Vorgaben der Stadt Sprockhövel hinsichtlich genehmigter Anzahl, genauer Standorte, die Art der Befestigungen und die Kontrolle der angebrachten Plakate.

Auf Nachfrage des STADTSPIEGEL bei der Stadt Sprockhövel teilte diese mit, dass die Parteien im Wahlkampf mit der Plakatierungsgenehmigung die Bedingungen und Auflagen der städtischen Sondernutzungserlaubnis einhalten müssen. Unter Punkt 4 dieser Auflage ist aufgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht dem Antragsteller obliegt. Etwaige Schadenersatzansprüche Dritter, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Sondernutzung (also Plakatierung) stehen, hat der Antragsteller (die Partei) zu vertreten.

Beide heute gehörten Zeugen der AFD bestätigten, dass es bei den angebrachten AFD-Plakaten einen hohen Vandalismus-Schaden gegeben habe. „In gutbürgerlichen Wohngegenden soll im Landtagswahlkampf 2017 ein Plakat-Verlust von 50 Prozent, in Niederwenigern ein Plakat-Verlust von über 99 Prozent zu verzeichnen gewesen sein“ , sagte die frühere stellvertretende Sprecherin der Kreis-AFD als Zeugin aus.

Wer die dem Gericht vorliegende Plakatliste für Sprockhövel aus dem Landtagswahlkampf 2017 von der AFD erstellt hatte, konnte keiner der AFD-Vertreter mehr sagen. Auch die Aussagen über die Kontrolle der aufgehängten Plakate waren recht unterschiedlich. Die Vertreter der AFD begründeten dies mit den vielen ehrenamtlich Tätigen im Klagezeitraum. Die Partei sei damals noch nicht wie eine große Volkspartei hinsichtlich Wahlkampf-Organisation strukturiert gewesen.

Ende Juli wird jetzt Richterin Rottstegge nach Auswertung aller Aussagen in der Beweisaufnahme ihr Urteil in dieser Zivilklage verkünden.

Ob jedoch eine Partei für ein von Unbekannten abgerissenes und auf die Fahrbahn geratenes Wahlplakat, auf dem ein Motorradfahrer stürzt, trotz durchgeführter Verkehrssicherungspflicht überhaupt haften muss, bleibt der Urteilsverkündung vorbehalten, sofern sich herausstellt, dass es ein Wahlplakat der AFD war.

Der STADTSPIEGEL berichtet weiterhin.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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