Aus dem Amtsgericht
Städtischer Mitarbeiter wegen Amtsanmaßung vor dem Strafrichter

Im Mai 2019 soll sich ein städtischer Mitarbeiter fälschlicherweise als Mitarbeiter des Ordnungsamtes ausgegeben und gegenüber einer Bürgerin ein Verwarnungsgeld wegen Falschparkens angedroht haben. Es wurde bereits Gegenanzeige wegen Verleumdung gestellt.

Da passte heute in der öffentlichen Hauptverhandlung manches nicht zusammen. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben am Tattag die Bürgersteige auf Reparaturerfordernisse inspizierte, will bei seiner Arbeit an diesem Tag im Mai des letzten Jahres keine Person getroffen und auch von keiner Person angesprochen worden sein.

Dennoch wurde er angezeigt, sich als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ausgegeben und einen Falschparker mit Ordnungsgeldandrohung in Höhe von 35 Euro reglementiert zu haben.

50 Euro Ordnungsgeld für erforderliche Prozessfortsetzung

Die Anzeigenerstatterin als wichtigste Zeugin fehlte heute, sie hatte nach telefonischer Rückfrage bei ihr auf ihrer Arbeitsstelle die Ladung zur Hauptverhandlung „verbummelt“.

Dafür erhielt sie nur 50 Euro Ordnungsgeld, die sie nicht zahlen braucht, wenn sie ersatzweise dafür einen Tag ins Gefängnis geht. Natürlich werden ihr auch die Kosten der heutigen Gerichtsverhandlung zusätzlich in Rechnung gestellt.

Interessant war auch für die Besucher der öffentlichen Hauptverhandlung im Amtsgericht, dass die Personenbeschreibung, die die Anzeigenerstatterin bei ihrer Strafanzeige abgegeben hatte, mit der Person des Angeklagten nicht übereinstimmt. Rechtsanwalt Ludwig, der den Angeklagten vertritt, vermutete diesbezüglich, dass es zu einer Verwechselung bei der Anzeigenerstatterin gekommen sein könnte, die das Autokennzeichen des Angeklagten angegeben hatte.

Staatsanwaltschaft lehnte Einstellung des Verfahrens ab
Die heute im Gericht bereits erörterte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wurde vom Vertreter der Staatsanwaltschaft noch abgelehnt, da über die Gegenanzeige zu Lasten der Anzeigenerstatterin noch nicht entschieden wurde.

Somit wird am nächsten Montag die Erstatterin der Strafanzeige als Zeugin gehört und dann im Großen Sitzungssaal des Amtsgerichtes auf den Angeklagten treffen.

Dieser hatte nämlich unmittelbar nach Eingang der Strafanzeige gegen ihn zusammen mit seinem Arbeitgeber Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt.

Mit einem Urteilsspruch von Richter Kimmeskamp ist nächsten Montag zu rechnen.

Erklärung Strafgesetzbuch:
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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